(1) Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber eines Betriebes gemäß § 2 Z 3hat nach Beteiligung des Betriebsrats oder, wenn ein solcher nicht besteht, der Beschäftigten einschließlich des relevanten langfristig beschäftigen Personals von Subunternehmen einen internen Notfallplan für Maßnahmen innerhalb des Betriebes nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 11 zu erstellen.
(2) Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber eines Betriebes gemäß § 2 Z 3 ist verpflichtet bei Einritt eines schweren Unfalls oder eines unkontrollierten Ereignisses, bei dem aufgrund seiner Art zu erwarten ist, dass es zu einem schweren Unfall kommt, den internen Notfallplan anzuwenden.
(3) Der interne Notfallplan ist binnen folgender Fristen der Behörde zu übermitteln:
1. | bei neuen Betrieben oder Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben, binnen drei Monaten vor Inbetriebnahme; | |||||||||
2. | bei sonstigen Betrieben binnen einer Frist von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem der Betrieb in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fällt. |
(4) Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber eines Betriebes gemäß § 2 Z 3 hat den internen Notfallplan zu überprüfen, zu erproben sowie erforderlichenfalls an den neuesten Stand anzupassen und im Hinblick auf Veränderungen im Betrieb und in den Notdiensten, sowie auf neue technische Erkenntnisse und Erkenntnisse, wie bei schweren Unfällen zu handeln ist, zu aktualisieren. Eine Anpassung des internen Notfallplans hat jedenfalls mindestens alle drei Jahre zu erfolgen.
Der angepasste interne Notfallplan ist der Behörde unverzüglich zu übermitteln. |
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