(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, in Seveso-Betrieben schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen zu verhüten und ihre Folgen für Mensch, Tier und die Umwelt zu begrenzen.
(2) Dieses Gesetz gilt für Betriebe der unteren (§ 2 Z 2) und der oberen Klasse (§ 2 Z 3).
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Bundessache ist.
Im Sinn dieses Gesetzes ist bzw. sind:
1. | Betrieb: der gesamte unter der Aufsicht einer Inhaberin/eines Inhabers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe in einer oder in mehreren Anlagen, einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten vorhanden sind; die Betriebe sind entweder Betriebe der unteren Klasse (Z 2) oder Betriebe der oberen Klasse (Z 3); | |||||||||
2. | Betrieb der unteren Klasse: ein Betrieb, in dem gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die den in Anhang 1 Teil 1 Spalte 2 oder Anhang 1 Teil 2 Spalte 2 genannten Mengen entsprechen oder darüber, aber unter den in Anhang 1 Teil 1 Spalte 3 oder Anhang 1 Teil 2 Spalte 3 genannten Mengen liegen, wobei gegebenenfalls die Additionsregel gemäß Anhang 1 Punkt 4. der Anmerkungen angewendet wird; | |||||||||
3. | Betrieb der oberen Klasse: ein Betrieb, in dem gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die den in Anhang 1 Teil 1 Spalte 3 oder Anhang 1 Teil 2 Spalte 3 genannten Mengen entsprechen oder darüber liegen, wobei gegebenenfalls die Additionsregel gemäß Anhang 1 Punkt 4. der Anmerkungen angewendet wird; | |||||||||
4. | benachbarter Betrieb: ein Betrieb, der sich so nah bei einem anderen Betrieb befindet, dass dadurch das Risiko oder die Folgen eines schweren Unfalls vergrößert werden; | |||||||||
5. | neuer Betrieb: | |||||||||
a) | ein Betrieb, in dem die Tätigkeit am oder nach dem 1. Juni 2015 aufgenommen wurde oder der am oder nach diesem Datum errichtet wurde, | |||||||||
b) | ein Betrieb, der am oder nach dem 1. Juni 2015 auf Grund von Änderungen seiner Anlagen oder seiner Tätigkeiten, die eine Änderung ihres Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben, in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt, | |||||||||
c) | ein Betrieb der unteren Klasse, der am oder nach dem 1. Juni 2015 auf Grund von Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben, zu einem Betrieb der oberen Klasse wird, | |||||||||
d) | ein Betrieb der oberen Klasse, der am oder nach dem 1. Juni 2015 auf Grund von Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben, zu einem Betrieb der unteren Klasse wird; | |||||||||
6. | bestehender Betrieb: ein Betrieb, auf den am 31. Mai 2015 die Richtlinie 96/82/EG Anwendung fand und der ab dem 1. Juni 2015 ohne Änderung seiner Einstufung als Betrieb der unteren Klasse oder als Betrieb der oberen Klasse in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt; | |||||||||
7. | sonstiger Betrieb: | |||||||||
a) | ein Betrieb, der am oder nach dem 1. Juni 2015 aus anderen als in der Z 5 lit. b bis d genannten Gründen unter dieses Gesetz fällt, | |||||||||
b) | ein Betrieb der unteren Klasse, der am oder nach dem 1. Juni 2015 aus anderen als in der Z 5 lit. c genannten Gründen zu einem Betrieb der oberen Klasse wird, | |||||||||
c) | ein Betrieb der oberen Klasse, der am oder nach dem 1. Juni 2015 aus anderen als in der Z 5 lit. d genannten Gründen zu einem Betrieb der unteren Klasse wird. | |||||||||
8. | Anlage: eine technische Einheit innerhalb eines Betriebs, unabhängig davon, ob oder- oder unterirdisch, in der gefährliche Stoffe hergestellt, verwendet, gehandhabt oder gelagert werden; sie umfasst alle Einrichtungen, Bauwerke, Rohrleitungen, Maschinen, Werkzeuge, Privatgleisanschlüsse, Hafenbecken, Umschlageinrichtungen, Anlegebrücken, Lager oder ähnliche, auch schwimmende Konstruktionen, die für die Tätigkeit dieser Anlage erforderlich sind; | |||||||||
9. | Betriebsinhaber/Betriebsinhaberin: jede natürliche oder juristische Person, die einen Betrieb betreibt oder kontrolliert oder der die ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsgewalt oder Entscheidungsgewalt über das technische Funktionieren des Betriebs übertragen worden ist; | |||||||||
10. | gefährlicher Stoff: einen Stoff oder ein Gemisch, der/das unter Anhang 1 Teil 1 fällt oder in Anhang 1 Teil 2 aufgeführt ist, einschließlich in Form eines Rohstoffs, eines Endprodukts, eines Nebenprodukts, eines Rückstands oder eines Zwischenprodukts; | |||||||||
11. | Gemisch: ein Gemisch oder eine Lösung, die aus zwei oder mehr Stoffen besteht; | |||||||||
12. | Vorhandensein gefährlicher Stoffe: das tatsächliche oder vorgesehene Vorhandensein gefährlicher Stoffe im Betrieb oder von gefährlichen Stoffen, bei denen vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass sie bei außer Kontrolle geratenen Prozessen, einschließlich Lagerungstätigkeiten, in einer der Anlagen innerhalb des Betriebs anfallen, und zwar in Mengen, die den in Anhang 1 Teil 1 oder 2 genannten Mengenschwellen entsprechen oder darüber liegen; | |||||||||
13. | schwerer Unfall: ein Ereignis – z. B. eine Emission, ein Brand oder eine Explosion größeren Ausmaßes –, das sich aus unkontrollierten Vorgängen in einem unter dieses Gesetz fallenden Betrieb ergibt, das unmittelbar oder später innerhalb oder außerhalb des Betriebs zu einer ernsten Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt führt und bei dem ein oder mehrere gefährliche Stoffe beteiligt sind; | |||||||||
14. | Gefahr: das Wesen eines gefährlichen Stoffes oder einer konkreten Situation, das darin besteht, der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt Schaden zufügen zu können; | |||||||||
15. | Risiko: die Wahrscheinlichkeit, dass innerhalb einer bestimmten Zeitspanne oder unter bestimmten Umständen eine bestimmte Wirkung eintritt; | |||||||||
16. | Lagerung: das Vorhandensein einer Menge gefährlicher Stoffe zum Zweck der Einlagerung, der Hinterlegung zur sicheren Aufbewahrung oder der Lagerhaltung; | |||||||||
17. | Inspektion: alle Maßnahmen, einschließlich Besichtigungen vor Ort, Überprüfungen von internen Maßnahmen, Systemen und Berichten und Folgedokumenten, und alle notwendigen Folgemaßnahmen, die von der zuständigen Behörde oder in ihrem Namen durchgeführt werden, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes durch die Betriebe zu überprüfen und zu fördern. | |||||||||
18. | Beinaheunfall: ein im Betrieb aufgetretener Vorfall, der zu einem schweren Unfall hätte führen können. | |||||||||
19. | Inbetriebnahme: Die Inbetriebnahme liegt vor, wenn gefährlichen Stoffe im Betrieb vorhanden sind. | |||||||||
20. | Öffentlichkeit: eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie anerkannte Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 58/2017. |
(1) Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber hat alle nach dem Stand der Technik (Anhang 2) notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen.
(2) Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber hat auf Verlangen der Behörde, insbesondere im Hinblick auf Inspektionen und Kontrollen gemäß § 10 nachzuweisen, dass alle erforderlichen Maßnahmen gemäß Abs. 1 getroffen wurden.
(1) Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber hat der Behörde eine Mitteilung mit folgenden Informationen zu übermitteln:
1. | Name, Sitz und Anschrift der Betriebsinhaberin/des Betriebsinhabers sowie vollständige Anschrift des Betriebes; | |||||||||
2. | Name und Funktion der für den Betrieb verantwortlichen Person; | |||||||||
3. | Verzeichnis gefährlicher Stoffe, bestehend aus ausreichenden Angaben | |||||||||
a) | zur Identifizierung der gefährlichen Stoffe und der Kategorie gefährlicher Stoffe, die beteiligt sind oder vorhanden sein können, | |||||||||
b) | über die Zuordnung der gefährlichen Stoffe zu den Ziffern des Teiles 2 des Anhanges 1 und | |||||||||
c) | über die Menge und physikalische Form der gefährlichen Stoffe, | |||||||||
4. | die im Betrieb ausgeübten oder beabsichtigten Tätigkeiten und | |||||||||
5. | eine Beschreibung der unmittelbaren Umgebung des Betriebes unter Berücksichtigung der Faktoren, die einen schweren Unfall auslösen oder dessen Folgen erhöhen können einschließlich, soweit verfügbar, Einzelheiten zu benachbarten Betrieben, nicht unter dieses Gesetz fallende Betriebe sowie zu Bereichen und Entwicklungen, von denen ein schwerer Unfall ausgehen könnte oder die das Risiko oder die Folgen eines schweren Unfalls oder von Domino Effekten vergrößern könnten. |
(2) Die Mitteilung gemäß Abs. 1 ist der Behörde innerhalb folgender Fristen zu übermitteln:
1. | bei neuen Betrieben oder bei Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben, binnen drei Monaten vor Inbetriebnahme; | |||||||||
2. | in den von der Z 1 nicht erfassten Fällen binnen einer Frist von einem Jahr ab dem Zeitpunkt, ab dem der Betrieb in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fällt. |
(3) Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber hat nach Maßgabe der Verordnung gemäß § 11 unverzüglich nach einem Unfall in der am besten geeigneten Weise
1. | alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu ergreifen; | |||||||||
2. | die Behörde über den schweren Unfall zu unterrichten und dieser die Umstände des Unfalls, die beteiligten gefährlichen Stoffe und deren Menge, die zur Beurteilung der Unfallfolgen für die menschliche Gesundheit die Umwelt und Sachwerte verfügbaren Daten sowie die eingeleiteten Sofortmaßnahmen mitzuteilen; | |||||||||
3. | die notwendigen Schritte und Sofortmaßnahmen zu ergreifen,, um die mittel- und langfristigen Unfallfolgen abzumildern und eine Wiederholung eines solchen Unfalls zu vermeiden; | |||||||||
4. | der Behörde die aktualisierten Informationen zu übermitteln, wenn sich bei einer eingehenderen Untersuchung zusätzliche Fakten ergeben, die eine Änderung dieser Information oder der daraus gezogenen Folgerungen erfordern. | |||||||||
Auf Verlangen der Behörde sind zusätzliche Informationen für eine vollständige Analyse der technischen, organisatorischen und managementspezifischen Gesichtspunkte des Unfalls zu übermitteln. |
(4) Die Betriebsinhaberin/ der Betriebsinhaber hat der Behörde folgende Informationen im Voraus zu übermitteln:
1. | eine wesentliche Vergrößerung oder Verringerung der Menge oder eine wesentlichen Änderung der Beschaffenheit oder der physikalischen Form der vorhandenen gefährlichen Stoffe (Änderung des Verzeichnisses gefährliche Stoffe) gegenüber der Information gemäß Abs. 1 Z 3, | |||||||||
2. | eine wesentliche Änderung der Verfahren, bei denen diese Stoffe eingesetzt werden, | |||||||||
3. | eine Änderung am Betrieb oder einer Anlage, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren im Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben können, | |||||||||
4. | eine endgültige Schließung oder Stilllegung des Betriebes sowie | |||||||||
5. | Änderungen der Informationen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2. |
(1) Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber hat nach Maßgabe der Verordnung gemäß § 11 ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle (Sicherheitskonzept) auszuarbeiten, zu verwirklichen und zur Einsicht der Behörde bereitzuhalten. Die Verwirklichung des Sicherheitskonzeptes und gegebenenfalls die Änderung des Sicherheitskonzeptes ist nachzuweisen.
(2) Das Konzept ist innerhalb der folgenden Fristen zu erstellen:
1. | bei neuen Betrieben oder Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben, binnen drei Monaten vor Inbetriebnahme; | |||||||||
2. | bei allen anderen Fällen innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes. |
(3) Das Sicherheitskonzept muss ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt gewährleisten und steht im angemessenen Verhältnis zu den Gefahren schwerer Unfälle. Es hat die übergeordneten Ziele und Handlungsgrundsätze des Betriebsinhabers, die Rolle und die Verantwortung der Betriebsleitung und die Verpflichtung zur ständigen Verbesserung der Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle zu enthalten.
(4) Das Sicherheitskonzept ist durch angemessene Mittel und Strukturen sowie durch ein Sicherheitsmanagementsystem entsprechend den Gefahren schwerer Unfälle und der Komplexität der Organisation oder der Tätigkeit des Betriebs umzusetzen. Bei Betrieben gemäß § 2 Z 3 hat das Sicherheitsmanagementsystem den Anforderungen der Verordnung nach § 11 zu entsprechen. Bei Betrieben gemäß § 2 Z 2 sind die Grundsätze des Sicherheitsmanagementsystems zu berücksichtigen.
(5) Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber hat das Sicherheitskonzept in regelmäßigen, jedoch fünf Jahre nicht überschreitenden Zeitintervallen zu überprüfen und erforderlichenfalls an den neuesten Stand anzupassen.
(1) Die Betriebsinhaberin/ der Betriebsinhaber eines Betriebes gemäß § 2 Z 3 ist verpflichtet, nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 11 einen Sicherheitsbericht zu erstellen, in dem dargelegt wird, dass
1. | ein Konzept (Sicherheitskonzept) zur Verhütung schwerer Unfälle und ein Sicherheitsmanagementsystem zu seiner Anwendung nach Maßgabe der Verordnung nach § 11 umgesetzt wurde; | |||||||||
2. | die Gefahren schwerer Unfälle und mögliche Unfallszenarien ermittelt und alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung derartiger Unfälle und zur Begrenzung der Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt ergriffen wurden; | |||||||||
3. | die Auslegung, die Errichtung, der Betrieb und die Instandhaltung sämtlicher technischer Anlagen und die für ihr Funktionieren erforderlichen Infrastrukturen, die im Zusammenhang mit der Vermeidung der Gefahr schwerer Unfälle im Betrieb stehen, ausreichend sicher und zuverlässig sind; | |||||||||
4. | ein interner Notfallplan nach Maßgabe der Verordnung nach § 11 vorliegt und darin Angaben für die Erstellung des externen Notfallplans gemacht werden; | |||||||||
5. | den für die örtliche und die überörtliche Raumplanung zuständigen Behörden ausreichende Informationen bereitgestellt werden, um Entscheidungen über die Ansiedlung neuer Tätigkeiten oder Entwicklungen in der Nachbarschaft bestehender Betriebe treffen zu können. |
(2) Der Sicherheitsbericht ist binnen folgender Fristen der Behörde zu übermitteln:
1. | bei neuen Betrieben oder Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben, binnen drei Monaten vor Inbetriebnahme; | |||||||||
2. | bei sonstigen Betrieben binnen einer Frist von zwei Jahren, ab dem Zeitpunkt, ab dem der Betrieb in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fällt. |
(3) Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber eines Betriebes gemäß § 2 Z 3 hat den Sicherheitsbericht zu überprüfen und erforderlichenfalls an den neuesten Stand anzupassen:
1. | in regelmäßigen, jedoch fünf Jahre nicht überschreitenden Zeitintervallen; | |||||||||
2. | bei Vorliegen neuer Sachverhalte oder neuer sicherheitstechnischer Erkenntnisse, beispielsweise aufgrund der Analyse von Unfällen oder nach Möglichkeit auch von „Beinaheunfällen“; | |||||||||
3. | nach einem schweren Unfall; | |||||||||
4. | bei Vorliegen aktueller Erkenntnisse zur Beurteilung der Gefahren. |
Der aktualisierte Sicherheitsbericht oder aktualisierte Teile davon sind der Behörde unverzüglich zu übermitteln.
Die Betriebsinhaberin/ der Betriebsinhaber hat bei Änderungen des Betriebes, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe,
1. | aus der sich erhebliche Auswirkungen für die Gefahren in Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben können, oder | |||||||||
2. | die dazu führen, dass ein Betrieb der unteren Klasse zu einem Betrieb der oberen Klasse wird, oder | |||||||||
3. | die dazu führen, dass ein Betrieb der oberen Klasse zu einem Betrieb der unteren Klasse wird, | |||||||||
die Mitteilungen gemäß § 4, das Sicherheitskonzept (§ 5), das Sicherheitsmanagementsystem, und bei Betrieben gemäß § 2 Z 3 den Sicherheitsbericht (§ 6) zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten. Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber hat die Behörde vor Durchführung der Änderung des Betriebs über die Einzelheiten dieser Überarbeitungen zu unterrichten. |
(1) Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber eines Betriebes gemäß § 2 Z 3hat nach Beteiligung des Betriebsrats oder, wenn ein solcher nicht besteht, der Beschäftigten einschließlich des relevanten langfristig beschäftigen Personals von Subunternehmen einen internen Notfallplan für Maßnahmen innerhalb des Betriebes nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 11 zu erstellen.
(2) Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber eines Betriebes gemäß § 2 Z 3 ist verpflichtet bei Einritt eines schweren Unfalls oder eines unkontrollierten Ereignisses, bei dem aufgrund seiner Art zu erwarten ist, dass es zu einem schweren Unfall kommt, den internen Notfallplan anzuwenden.
(3) Der interne Notfallplan ist binnen folgender Fristen der Behörde zu übermitteln:
1. | bei neuen Betrieben oder Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben, binnen drei Monaten vor Inbetriebnahme; | |||||||||
2. | bei sonstigen Betrieben binnen einer Frist von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem der Betrieb in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fällt. |
(4) Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber eines Betriebes gemäß § 2 Z 3 hat den internen Notfallplan zu überprüfen, zu erproben sowie erforderlichenfalls an den neuesten Stand anzupassen und im Hinblick auf Veränderungen im Betrieb und in den Notdiensten, sowie auf neue technische Erkenntnisse und Erkenntnisse, wie bei schweren Unfällen zu handeln ist, zu aktualisieren. Eine Anpassung des internen Notfallplans hat jedenfalls mindestens alle drei Jahre zu erfolgen.
Der angepasste interne Notfallplan ist der Behörde unverzüglich zu übermitteln. |
(1) Zwischen den Betriebsinhabern benachbarter Betriebe, bei denen auf Grund ihrer geografischen Lage und ihrer Nähe zueinander sowie ihrer Verzeichnisse gefährlichen Stoffe ein erhöhtes Risiko schwerer Unfälle besteht oder diese Unfälle folgenschwerer sein können (Domino-Effekt), hat ein Austausch sachdienlicher Informationen stattzufinden, damit bei der Erstellung ihrer Sicherheitskonzepte, der Sicherheitsberichte, der internen Notfallpläne oder der Sicherheitsmanagementsysteme der Art und dem Ausmaß der allgemeinen Gefahr eines schweren Unfalls Rechnung getragen werden kann.
(2) Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber ist verpflichtet, der Behörde auf Verlangen sämtliche Informationen bereitzustellen, die erforderlich sind, um die Möglichkeit des Eintritts eines schweren Unfalls beurteilen zu können, insbesondere soweit sie für die Erfüllung der Verpflichtung zur Durchführung von Inspektionen, zur Beurteilung der Möglichkeit des Auftretens von Domino-Effekten und zur genaueren Beurteilung der Eigenschaften gefährlicher Stoffe notwendig sind.
(3) Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber hat der Öffentlichkeit Informationen nach Maßgabe der Verordnung nach § 11 ständig im Internet zugänglich zu machen.
(4) Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber eines Betriebes gemäß § 2 Z 3 hat
1. | die von einem schweren Unfall möglicherweise betroffenen Personen und Stellen von öffentlich genutzten Gebäuden und Einrichtungen, einschließlich Schulen und Krankenhäuser und alle benachbarten Betriebe gemäß Abs. 1 unaufgefordert, sowie klar und verständlich über die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten im Fall eines Unfalls, in angemessener Form und in regelmäßigen Abständen, längstens jedoch alle fünf Jahre zu informieren; | |||||||||
2. | den Sicherheitsbericht und das Verzeichnis der gefährlichen Stoffe der Öffentlichkeit auf Anfrage zugänglich zu machen. |
(5) Die Informationen gemäß Abs. 4 Z 1 müssen zumindest die nach Maßgabe der Verordnung nach § 11 enthaltenen Angaben umfassen und sind alle 5 Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren. Diese Informationspflicht umfasst auch Personen und Stellen, die im Fall von grenzüberschreitenden Auswirkungen eines schweren Unfalls betroffen sein könnten.
(6) Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber kann bei der Behörde beantragen, dass bestimmte Teile des Sicherheitsberichts oder des Verzeichnisses der gefährlichen Stoffe gemäß Abs. 4 Z 2 aus Gründen des Artikel 4 der Richtlinie 2003/4/EG von der Offenlegung ausgenommen werden. In diesem Fall ist ein geänderter Bericht, beispielsweise in Form einer nichttechnischen Zusammenfassung, der zumindest allgemeine Informationen über die Gefahren schwerer Unfälle und über die möglichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt umfasst, zugänglich zu machen.
(1) Die Behörde hat für jeden Betrieb ein der Art des Betriebes angemessenes System von Inspektionen oder sonstigen Kontrollmaßnahmen zu erstellen und auf der Grundlage dieses Systems die Einhaltung der Pflichten der Betriebsinhaberin/ des Betriebsinhabers planmäßig und systematisch zu überwachen.
(2) Das Inspektionssystem besteht aus einem Inspektionsplan und einem Inspektionsprogramm. Es muss für die Überprüfung der betriebstechnischen, organisatorischen und managementspezifischen Systeme des jeweiligen Betriebs geeignet sein, und zwar insbesondere dahingehend, ob
1. | die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber im Zusammenhang mit den betriebsspezifischen Tätigkeiten die zur Verhütung schwerer Unfälle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, | |||||||||
2. | die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber angemessene Mittel zur Begrenzung der Folgen schwerer Unfälle innerhalb und außerhalb des Betriebsgeländes vorgesehen hat, | |||||||||
3. | die im Sicherheitsbericht oder in anderen Berichten enthaltenen Angaben und Informationen die Gegebenheiten in dem Betrieb genau wiedergeben und | |||||||||
4. | bei Betrieben gemäß § 2 Z 3 die Informationen gemäß § 9 Abs. 4 und 5 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. | |||||||||
Im Rahmen einer solchen Überprüfung dürfen Betriebsangehörige über ihre den angewendeten Sicherheitsmanagementsystemen dienenden Tätigkeiten als Auskunftspersonen befragt und Kontrollen des Bestandes an gefährlichen Stoffen vorgenommen werden. |
(3) Der Inspektionsplan muss alle Betriebe umfassen und ist regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Der Inspektionsplan hat zu umfassen:
1. | eine allgemeine Beurteilung einschlägiger Sicherheitsfragen; | |||||||||
2. | den räumlichen Anwendungsbereich des Plans; | |||||||||
3. | eine Liste der in den Anwendungsbereich des Plans fallenden Betriebe und jener Betriebe mit möglichen Domino-Effekten nach § 9 Abs. 1, sowie Betriebe, bei denen besondere externe Risiken oder Gefahrenquellen das Risiko eines schweren Unfalls erhöhen oder die Folgen des Unfalls verschlimmern können; | |||||||||
4. | Verfahren für routinemäßige Inspektionen, einschließlich der Programme; | |||||||||
5. | Verfahren für nicht routinemäßige Inspektionen; | |||||||||
6. | Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen Inspektionsbehörden. |
(4) Auf der Grundlage des Inspektionsplans hat die Behörde regelmäßig ein Inspektionsprogramm für routinemäßige Inspektionen zu erstellen, in denen auch die Häufigkeit der Vor-Ort Besichtigungen für die verschiedenen Arten von Betrieben angegeben ist. Der zeitliche Abstand zwischen zwei aufeinander folgende Vor-Ort-Besichtigungen darf bei Betrieben der oberen Klasse ein Jahr, bei Betrieben der unteren Klasse drei Jahre nicht überschreiten, es sei denn, die Behörde hat im Inspektionsprogramm auf der Grundlage einer systematischen Bewertung der Gefahren schwerer Unfälle des in Betracht kommenden Betriebes andere zeitliche Abstände festgelegt. Bei dieser Bewertung sind mindestens folgende Kriterien in Betracht zu ziehen:
1. | Mögliche Auswirkung der betreffenden Betriebe auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt; | |||||||||
2. | nachweisliche Einhaltung der der Betriebsinhaberin /dem Betriebsinhaber nach diesem Gesetz auferlegten Verpflichtungen. |
(5) Die Behörde hat darüber hinaus auch nicht routinemäßige Inspektionen durchzuführen, um schwerwiegende Beschwerden, ernste Unfälle, Zwischenfälle, Beinaheunfälle und die Nichteinhaltung der der Betriebsinhaberin/ dem Betriebsinhaber auferlegten Verpflichtungen so bald wie möglich zu untersuchen. Wurde ein bedeutender Verstoß der der Betriebsinhaberin/ dem Betriebsinhaber auferlegten Verpflichtungen bei einer Inspektion festgestellt, so ist innerhalb der nächsten sechs Monate eine zusätzliche Inspektion durchzuführen.
(6) Die Behörde hat innerhalb von vier Monaten nach jeder Inspektion der Betriebsinhaberin/dem Betriebsinhaber ihre Schlussfolgerungen in Form eines schriftlichen Berichts mitzuteilen. Der Bericht hat alle ermittelten erforderlichen Maßnahmen und eine angemessene Frist zu deren Umsetzung zu umfassen. Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber hat diese Maßnahmen fristgerecht umzusetzen und der Behörde zu melden. Kommt die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid, die Umsetzung der Maßnahmen vorzuschreiben.
(7) Innerhalb von vier Monaten nach der Vor-Ort-Überprüfung hat die Behörde im Internet bekannt zu geben, wann diese Überprüfung stattgefunden hat und wo weiterführende Informationen zu erhalten sind. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind zu wahren.
(1) Die Landesregierung hat entsprechend dem Stand der Technik durch Verordnung nähere Bestimmungen über
1. | die Pflichten der Betriebsinhaberin/des Betriebsinhabers nach einem schweren Unfall, | |||||||||
2. | die Form und den Inhalt, | |||||||||
a) | des Sicherheitskonzeptes (§ 5), | |||||||||
b) | des Sicherheitsberichtes (§ 6), | |||||||||
c) | des internen Notfallplanes (§ 8), | |||||||||
3. | die Kriterien für die nach diesem Gesetz zu erstattenden Berichte und Meldungen und | |||||||||
4. | die Angaben zur Information der Öffentlichkeit über die Gefahren, die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten bei Unfällen | |||||||||
zu erlassen. |
(2) Der Sicherheitsbericht hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
1. | Information über das Managementsystem und die Betriebsorganisation im Hinblick auf die Verhütung schwerer Unfälle, | |||||||||
2. | Umfeld des Betriebes, | |||||||||
3. | Beschreibung der Anlage, | |||||||||
4. | Ermittlung und Analyse der Risiken von Unfällen und Mittel zu deren Verhütung, | |||||||||
5. | Schutz und Notfallmaßnahmen zur Begrenzung der Folgen eines schweren Unfalls. |
(3) Der interne Notfallplan hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
1. | Namen oder betriebliche Stellung der Person, | |||||||||
2. | Namen oder betriebliche Stellung der Person, die für die Verbindung zu der für den externen Notfallplan zuständigen Behörde verantwortlich ist, | |||||||||
3. | für vorhersehbare Umstände oder Vorfälle, die für das Eintreten eines schweren Unfalls ausschlaggebend sein können, in jedem Einzelfall eine Beschreibung der Maßnahmen, die zur Kontrolle dieser Umstände bzw. dieser Vorfälle sowie zur Begrenzung der Folgen zu treffen sind, einschließlich einer Beschreibung der zur Verfügung stehenden Sicherheitsausrüstungen und Einsatzmittel, | |||||||||
4. | Vorkehrungen zur Begrenzung der Risiken für Personen auf dem Betriebsgelände, einschließlich Angaben über die Art der Alarmierung sowie das von den Personen bei Alarm erwartete Verhalten, | |||||||||
5. | Vorkehrungen für die frühzeitige Meldung des Unfalls an die für die Durchführung des externen Notfallplans zuständige Behörde, Art der Information, die bei der ersten Meldung mitzuteilen sind, sowie Vorkehrungen zur Übermittlung von detaillierteren Informationen, sobald diese verfügbar sind, | |||||||||
6. | wenn erforderlich Vorkehrungen zur Ausbildung des Personals in den Aufgaben, deren Wahrnehmung von ihm erwartet wird, sowie gegebenenfalls Koordinierung dieser Ausbildung mit externen Notfall- und Rettungsdiensten, | |||||||||
7. | Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes. |
(1) Die Behörde hat die einen Betrieb betreffenden Informationen gemäß § 4 Abs. 1 und 4 sowie § 7 unverzüglich nach ihrem Vorliegen der Landesregierung weiterzuleiten.
(2) Die Behörde hat der Betriebsinhaberin/dem Betriebsinhaber die Ergebnisse ihrer Prüfung des Sicherheitsberichtes vor der Inbetriebnahme, jedenfalls jedoch innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Berichtes, mitzuteilen. Bei Vorliegen von Mängeln gemäß Abs. 6 ist der Betrieb mittels Bescheid zu untersagen.
(3) Die Behörde muss festlegen, bei welchen Betrieben der Informationsaustausch gemäß § 9 Abs. 1 stattzufinden hat. Dafür muss sie erforderlichenfalls zusätzliche Angaben von der Betriebsinhaberin/vom Betriebsinhaber einholen und die anlässlich einer Inspektion erlangten Informationen verwenden. Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber hat die diesbezüglichen Informationen zur Verfügung zu stellen, sofern sie für die Erfüllung dieser Bestimmung erforderlich sind. Wenn die Behörde über weitere Informationen verfügt, die für die Erfüllung dieser Bestimmung durch die Betriebsinhaberin/den Betriebsinhaber erforderlich sind, so muss sie diese der Betriebsinhaberin/dem Betriebsinhaber zur Verfügung stellen.
(4) Nach Einlangen einer Meldung über den Eintritt eines schweren Unfalls oder der Aktualisierung einer solchen Meldung gemäß § 4 Abs. 3 hat die Behörde die Meldung oder ihre Aktualisierung auf Vollständigkeit zu überprüfen, die Betriebsinhaberin/den Betriebsinhaber erforderlichenfalls zur Vervollständigung der Informationen aufzufordern und die vollständigen Unterlagen an die Landesregierung weiterzuleiten.
(5) Nach einem schweren Unfall hat die Behörde sicherzustellen, dass alle notwendigen Sofortmaßnahmen sowie alle notwendigen mittel- und langfristigen Maßnahmen zur Begrenzung der Unfallfolgen ergriffen und die möglicherweise betroffenen Personen vom eingetretenen Unfall und über die ergriffenen Maßnahmen informiert werden. Überdies hat die Behörde eine Inspektion gemäß § 10 zur vollständigen Analyse der Unfallursachen vorzunehmen. Dabei sind die technischen, organisatorischen und managementspezifischen Gesichtspunkte des Unfalls festzustellen. Weiters ist zu überprüfen, ob die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen zur Begrenzung der Unfallfolgen getroffen hat, und es sind der Betriebsinhaberin/dem Betriebsinhaber Empfehlungen über künftige Verhütungsmaßnahmen in Zusammenhang mit dem eingetretenen schweren Unfall bekannt zu geben. Die Behörde hat das Ergebnis der Analyse der Unfallursachen zusammenzufassen und diese Zusammenfassung der Landesregierung mitzuteilen.
(6) Die Behörde hat die Inbetriebnahme oder das Weiterführen des Betriebes mit Bescheid ganz oder teilweise zu untersagen, wenn
1. | die von der Betriebsinhaberin/vom Betriebsinhaber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle oder zur Begrenzung von Unfallfolgen nach dem Stand der Technik (Anhang 2) eindeutig unzureichend sind, | |||||||||
2. | die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber die festgelegten notwendigen Maßnahmen im Sinn des § 10 Abs. 6 nicht oder nicht vollständig umsetzt, | |||||||||
3. | Gefahr in Verzug gegeben ist, | |||||||||
4. | die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber die nach diesem Gesetz erforderlichen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht oder nicht fristgerecht übermittelt und deshalb eine Beurteilung des Betriebs nach dem Stand der Technik nicht gewährleistet ist. |
Die Untersagung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
(7) Die Landesregierung hat die Informationen gem. Abs. 1, Abs. 4 und 5 unverzüglich an die für die Anlagenevidenz zuständigen Bundesministerien weiterzuleiten.
(8) Die Behörde hat zur Sicherstellung der Wahrnehmung der Aufgaben im Bereich der Flächenausweisung und Flächennutzung die Mitteilung nach § 4 Abs. 1 sowie Änderungen der Mitteilung im Sinn des § 7 an die für die örtliche Raumplanung zuständigen Behörden weiterzuleiten.
(9) Die Verpflichtung zur Information der Öffentlichkeit über Informationen, die nach diesem Gesetz bei der Behörde vorhanden sind, richtet sich nach dem Steiermärkischen Umweltinformationsgesetz – StUIG.
Die Behörde hat die Landeswarnzentrale unverzüglich über eingetretene schwere Unfälle in Kenntnis zu setzen und die Möglichkeit und das Ausmaß der Auswirkungen abzuschätzen. Im Fall zu erwartender Auswirkungen über die Landesgrenzen hinaus hat die Landeswarnzentrale die Bundeswarnzentrale beim Bundesministerium für Inneres unverzüglich sachdienlich zu unterstützen.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer als Betriebsinhaberin/ Betriebsinhaber
1. | nicht alle nach dem Stand der Technik notwendigen Maßnahmen ergreift, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen (§ 3 Abs. 1); | |||||||||
2. | der Verpflichtung zur Mitteilung von Informationen gemäß § 4 Abs. 1 an die Behörde nicht oder nicht fristgerecht nachkommt (§ 4 Abs. 1 und 2); | |||||||||
3. | der Verpflichtung nach § 4 Abs. 3 nicht nachkommt oder die Informationen gemäß § 4 Abs. 4 der Behörde nicht im Voraus übermittelt; | |||||||||
4. | der Verpflichtung nach § 5 Abs. 1 nicht nachkommt, oder das Konzept nicht gemäß § 5 Abs. 2 rechtzeitig erstellt oder das Sicherheitskonzept nicht gemäß § 5 Abs. 5 überprüft und an den neuesten Stand anpasst; | |||||||||
5. | eines Betriebes gemäß § 2 Z 3 der Verpflichtung nach § 6 Abs. 1 nicht nachkommt, oder den Sicherheitsbericht nicht rechtzeitig gemäß § 6 Abs. 2 der Behörde übermittelt oder den Sicherheitsbericht nicht gemäß § 6 Abs. 3 überprüft und an den neuesten Stand anpasst; | |||||||||
6. | bei einer Änderung von Betrieben gemäß § 7 der Verpflichtung die Mitteilungen (§ 4) das Sicherheitskonzept (§ 5), das Sicherheitsmanagementsystem und bei Betrieben gemäß § 2 Z 3 den Sicherheitsbericht zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten nicht nachkommt oder es unterlässt die Behörde vor Durchführung der Änderungen zu unterrichten; | |||||||||
7. | eines Betriebes gemäß § 2 Z 3 der Verpflichtung nach § 8 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht nachkommt, oder den internen Notfallplan nicht rechtzeitig gemäß § 8 Abs. 3 der Behörde übermittelt oder nicht gemäß § 8 Abs. 4 überprüft, erprobt, an den neuesten Stand anpasst und aktualisiert; | |||||||||
8. | entgegen § 9 Abs. 1 keine sachdienlichen Informationen austauscht; | |||||||||
9. | es unterlässt der Öffentlichkeit Informationen ständig im Internet zugänglich zu machen (§ 9 Abs. 3); | |||||||||
10. | eines Betriebes gemäß § 2 Z 3 der Verpflichtung nach § 9 Abs. 4 und 5 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt; | |||||||||
11. | der Aufforderung der Behörde zur Vervollständigung der Informationen nicht nachkommt (§ 12 Abs. 4); | |||||||||
12. | entgegen der Untersagung gemäß § 12 Abs. 6 den Betrieb aufnimmt oder weiterführt; | |||||||||
13. | die in Bescheiden getroffenen Anordnungen oder Auflagen nicht einhält; | |||||||||
14. | Gebote oder Verbote einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nicht einhält. |
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 werden von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36.340 Euro bestraft.
(3) Geldstrafen fließen dem Land Steiermark zu.
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils gültige Fassung.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf Vorschriften der Europäischen Union sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
1. | Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung von Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Seveso II Richtlinie) – mit Ausnahme des Artikels 12, ABl. L 10 vom 14. Jänner 1997, S. 13ff., unter Berücksichtigung des Beschlusses des Rates 98/685/EG vom 23. März 1998 über den Abschluss des Übereinkommens über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen, ABl. L 326/1 vom 3. Dezember 1998; | |||||||||
2. | Richtlinie 2003/4/EG: Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Jänner 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen, ABl. L 41 vom 14. Februar 2003, S. 26. |
Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
1. | Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, ABl. L 197 vom 24. Juli 2012, S. 1; | |||||||||
2. | Richtlinie 2003/4/EG: Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Jänner 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen, ABl. L 41 vom 14. Februar 2003, S. 26. |
Das Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. Juli 2017, in Kraft.
Gefährliche Stoffe
Auf gefährliche Stoffe, die unter die Gefahrenkategorien des Teils 1 Spalte 1 dieser Anlage fallen, finden die in den Spalten 2 und 3 des Teils 1 genannten Mengenschwellen Anwendung.
Sofern ein gefährlicher Stoff unter Teil 1 dieser Anlage fällt und ebenfalls in Teil 2 angeführt ist, finden die in den Spalten 2 und 3 des Teils 2 genannten Mengenschwellen Anwendung.
Teil 1
Gefahrenkategorien von gefährlichen Stoffen
Dieser Teil umfasst alle gefährlichen Stoffe, die unter die Gefahrenkategorien in Spalte 1 fallen:
Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 |
Gefahrenkategorien von Stoffen und Gemischen | Mengenschwelle in Tonnen für die Erfüllung der Anforderungen an Betriebe der | |
unteren Klasse | oberen Klasse | |
Abschnitt „H“ – GESUNDHEITSGEFAHREN |
|
|
H1 AKUT TOXISCH Gefahrenkategorie 1, alle Expositionswege | 5 | 20 |
H2 AKUT TOXISCH Gefahrenkategorie 2, alle Expositionswege Gefahrenkategorie 3, inhalativer Expositionsweg (siehe Anmerkung 7) | 50 | 200 |
H3 STOT SPEZIFISCHE ZIELORGAN-TOXIZITÄT – EINMALIGE EXPOSITION STOT Gefahrenkategorie 1 | 50 | 200 |
Abschnitt „P“ – PHYSIKALISCHE GEFAHREN |
|
|
P1a EXPLOSIVE STOFFE (siehe Anmerkung 8) - Instabile explosive Stoffe - Explosive Stoffe, Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.5 oder 1.6 - Stoffe oder Gemische mit explosiven Eigenschaften nach Methode A.14 der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), ABl. Nr. L 142 vom 31.05.2008 S. 1 (siehe Anmerkung 9), die nicht den Gefahrenklassen organische Peroxide oder selbstzersetzliche Stoffe und Gemische zuzuordnen sind | 10 | 50 |
P1b EXPLOSIVE STOFFE (siehe Anmerkung 8) Explosive Stoffe, Unterklasse 1.4 (siehe Anmerkung 10) | 50 | 200 |
P2 ENTZÜNDBARE GASE Entzündbare Gase, Gefahrenkategorie 1 oder 2 | 10 | 50 |
P3a ENTZÜNDBARE AEROSOLE (siehe Anmerkung 11.1) „Entzündbares“ Aerosol der Gefahrenkategorie 1 oder 2, umfasst entzündbare Gase der Gefahrenkategorie 1 oder 2 oder entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1 | 150 (netto) | 500 (netto) |
P3b ENTZÜNDBARE AEROSOLE (siehe Anmerkung 11.1) „Entzündbares“ Aerosol der Gefahrenkategorie 1 oder 2, umfasst weder entzündbare Gase der Gefahrenkategorie 1 oder 2 noch entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1 (siehe Anmerkung 11.2) | 5000 (netto) | 50000 (netto) |
P4 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDE GASE Entzündend (oxidierend) wirkende Gase, Gefahrenkategorie 1 | 50 | 200 |
P5a ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEITEN - entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1 - entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2 oder 3, die auf einer Temperatur über ihrem Siedepunkt gehalten werden - andere Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von ≤ 60°C, die auf einer Temperatur über ihrem Siedepunkt gehalten werden (siehe Anmerkung 12) | 10 | 50 |
P5b ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEITEN |
|
|
- entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2 oder 3, bei denen besondere Verarbeitungsbedingungen wie Hochdruck oder hohe Temperaturen zu Gefahren schwerer Unfälle führen können - andere Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von ≤ 60°C, bei denen besondere Verarbeitungsbedingungen wie Hochdruck oder hohe Temperaturen zu Gefahren schwerer Unfälle führen können (siehe Anmerkung 12) | 50 | 200 |
P5c ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEITEN Entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2 oder 3, nicht erfasst unter P5a und P5b | 5000 | 50000 |
P6a SELBSTZERSETZLICHE STOFFE UND GEMISCHE und ORGANISCHE PEROXIDE Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typ A oder B Organische Peroxide, Typ A oder B | 10 | 50 |
P6b SELBSTZERSETZLICHE STOFFE UND GEMISCHE und ORGANISCHE PEROXIDE Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typ C, D, E oder F Organische Peroxide, Typ C, D, E oder F | 50 | 200 |
P7 SELBSTENTZÜNDLICHE (PYROPHORE) FLÜSSIGKEITEN UND FESTSTOFFE Selbstentzündliche (pyrophore) Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1 Selbstentzündliche (pyrophore) Feststoffe der Gefahrenkategorie 1 | 50 | 200 |
P8 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDE FLÜSSIGKEITEN UND FESTSTOFFE Entzündend (oxidierend) wirkende Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1, 2 oder 3 Entzündend (oxidierend) wirkende Feststoffe, Gefahrenkategorie 1, 2 oder 3 | 50 | 200 |
Abschnitt „E“ – UMWELTGEFAHREN |
|
|
E1 Gewässergefährdend, Gefahrenkategorie Akut 1 oder Chronisch 1 | 100 | 200 |
E2 Gewässergefährdend, Gefahrenkategorie Chronisch 2 | 200 | 500 |
Abschnitt „O“ – ANDERE GEFAHREN |
|
|
O1 Stoffe oder Gemische mit dem Gefahrenhinweis EUH014 | 100 | 500 |
O2 Stoffe und Gemische, die bei Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, Gefahrenkategorie 1 | 100 | 500 |
O3 Stoffe oder Gemische mit dem Gefahrenhinweis EUH029 | 50 | 200 |
Teil 2
Namentlich angeführte Stoffe
Spalte 1 Gefährliche Stoffe | Spalte 2 | Spalte 3 | ||
Mengenschwelle in Tonnen für die Erfüllung der Anforderungen an Betriebe der | ||||
unteren Klasse | oberen Klasse | |||
1. | Ammoniumnitrat (siehe Anmerkung 13) | 5000 | 10000 | |
2. | Ammoniumnitrat (siehe Anmerkung 14) | 1250 | 5000 | |
3. | Ammoniumnitrat (siehe Anmerkung 15) | 350 | 2500 | |
4. | Ammoniumnitrat (siehe Anmerkung 16) | 10 | 50 | |
5. | Kaliumnitrat (siehe Anmerkung 17) | 5000 | 10000 | |
6. | Diarsenpentaoxid, Arsen(V)-Säure und/oder -Salze | 1250 | 5000 | |
7. | Diarsenpentaoxid, Arsen(V)-Säure und/oder -Salze | 1 | 2 | |
8. | Diarsentrioxid, Arsen(III)-Säure und/oder -Salze | 0,1 | 0,1 | |
9. | Brom | 20 | 100 | |
10. | Chlor | 10 | 25 | |
11. | Atemgängige pulverförmige Nickelverbindungen: Nickelmonoxid, Nickeldioxid, Nickelsulfid, Trinickeldisulfid, Dinickeltrioxid | 1 | 1 | |
12. | Ethylenimin | 10 | 20 | |
13. | Fluor | 10 | 20 | |
14. | Formaldehyd (C >= 90%) | 5 | 50 | |
15. | Wasserstoff | 5 | 50 | |
16. | Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas) | 25 | 250 | |
17. | Bleialkyle | 5 | 50 | |
18. | Verflüssigte entzündbare Gase, Kategorie 1 oder 2 (einschließlich LPG) und Erdgas (siehe Anmerkung 19) | 50 | 200 | |
19. | Acetylen | 5 | 50 | |
20. | Ethylenoxid | 5 | 50 | |
21. | Propylenoxid | 5 | 50 | |
22. | Methanol | 500 | 5000 | |
23. | 4,4-Methylen-bis (2-chloroanilin) und seine Salze, pulverförmig | 0,01 | 0,01 | |
24. | Methylisocyanat | 0,15 | 0,15 | |
25. | Sauerstoff | 200 | 2000 | |
26. | 2, 4 – Toluylendiisocyanat, 2, 6 – Toluylendiisocyanat | 10 | 100 | |
27. | Carbonylchlorid (Phosgen) | 0,3 | 0,75 | |
28. | Arsin (Arsentrihydrid) | 0,3 | 0,75 | |
29. | Phosphin (Phosphortrihydrid) | 0,2 | 1 | |
30. | Schwefeldichlorid | 1 | 1 | |
31. | Schwefeltrioxid | 15 | 75 | |
32. | Polychlordibenzofurane u. Polychlordibenzodioxine (einschließlich TCDD) in TCDD – Äquivalenten (siehe Anmerkung 20) | 0,001 | 0,001 | |
33. | Die folgenden KARZINOGENE oder Gemische, die die folgenden Karzinogene mit einer Konzentration von > 5 Gewichts-% enthalten: 4-Aminobi-phenyl und/oder seine Salze, Benzotrichlorid, Benzidin und/oder seine Salze, Bis(chlor-methyl)ether, Chlormethylmethyl-ether, 1,2-Dibromethan, Diethylsulfat, Dimethylsulfat, Dimethyl-carbamoylchlorid, 1,2-Dibrom- 3-chlorpropan, 1,2-Dimethyl-hydrazin, Dimethylnitrosamin, Hexamethylphosphortriamid, Hydrazin, 2-Naphthylamin und/oder seine Salze, 4-Nitro-diphenyl und 1,3-Propansulton | 0,5 | 2 | |
34. | Erdölerzeugnisse und alternative Kraftstoffe: | 2500 | 25000 | |
a. | Ottokraftstoffe und Naphtha | |||
b. | Kerosin einschließlich Turbinenkraftstoffe | |||
c. | Gasöle (einschließlich Dieselkraftstoffe, Heizöle und Gasölmischströme) | |||
d. | Schweröle | |||
e. | Alternative Kraftstoffe, die denselben Zwecken dienen und in Bezug auf Entflammbarkeit und Umweltgefährdung ähnliche Eigenschaften aufweisen wie die unter lit. a bis d genannten Erzeugnisse | |||
35. | Ammoniak, wasserfrei | 50 | 200 | |
36. | Bortrifluorid | 5 | 20 | |
37. | Schwefelwasserstoff | 5 | 20 | |
38. | Piperidin | 50 | 200 | |
39. | Bis(2-dimethylaminoethyl)methylamin | 50 | 200 | |
40. | 3-(2-Ethylhexyloxy)propylamin | 50 | 200 | |
41. | Natriumhypochlorit-Gemische(*), die als gewässergefährdend – akut 1 [H400] eingestuft sind und weniger als 5 % Aktivchlor enthalten und in keine der anderen Gefahrenkategorien in dieser Anlage Teil 1 eingestuft sind | 200 | 500 | |
42. | Propylamin (siehe Anmerkung 21) | 500 | 2000 | |
43. | tert-Butylacrylat (siehe Anmerkung 21) | 200 | 500 | |
44. | 2-Methyl-3-butennitril (siehe Anmerkung 21) | 500 | 2000 | |
45. | Tetrahydro-3,5-Dimethyl-1,3,5-thiadiazin-2-thion (Dazomet) (siehe Anmerkung 21) | 100 | 200 | |
46. | Methylacrylat (siehe Anmerkung 21) | 500 | 2000 | |
47. | 3-Methylpyridin (siehe Anmerkung 21) | 500 | 2000 | |
48. | 1-Brom-3-chlorpropan (siehe Anmerkung 21) | 500 | 2000 | |
Anmerkungen zu Anhang 1
1. | Die Stoffe und Gemische sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. 353 vom 31. Dezember 2008, S. 1, eingestuft. | |||||||||
2. | Gemische werden in der gleichen Weise behandelt wie reine Stoffe, sofern sie auf Grund der Konzentrationsgrenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 oder deren letzten Anpassung an den technischen Fortschritt die gleichen Eigenschaften (wie die reinen Stoffe) haben, es sei denn, dass eigens eine prozentuale Zusammensetzung oder eine andere Beschreibung angegeben ist. | |||||||||
3. | Die vorstehend angegebenen Mengenschwellen gelten je Betrieb. Die für die Anwendung dieses Gesetzes zu berücksichtigenden Mengen sind die Höchstmengen, die zu irgendeinem Zeitpunkt vorhanden sind oder vorhanden sein können. Gefährliche Stoffe, die in einem Betrieb nur in einer Menge von höchstens 2 % der relevanten Mengenschwelle vorhanden sind, bleiben bei der Berechnung der vorhandenen Gesamtmenge unberücksichtigt, wenn sie sich innerhalb eines Betriebs an einem Ort befinden, an dem sie nicht als Auslöser eines schweren Unfalls an einem anderen Ort des Betriebs wirken können. | |||||||||
4. | Für das Addieren von Mengen gefährlicher Stoffe oder von Kategorien gefährlicher Stoffe gilt Folgendes: | |||||||||
Bei einem Betrieb, in dem kein einzelner gefährlicher Stoff in einer Menge vorhanden ist, die der jeweiligen Mengenschwelle entspricht oder größer ist, ist zur Beurteilung, ob der Betrieb unter die einschlägigen Vorschriften dieses Gesetzes fällt oder nicht, folgende Additionsregel anzuwenden: | ||||||||||
– | Dieses Gesetz ist auf Betriebe der oberen Klasse anzuwenden, wenn die Summe q1 /QU1 + q2/QU2 + q3 /QU3 + q4 /QU4 + q5 /QU5 + … größer oder gleich 1 ist, dabei ist qx die Menge des gefährlichen Stoffes x (oder gefährlicher Stoffe ein und derselben Kategorie), der (die) unter Teil 1 oder Teil 2 dieser Anlage fällt (fallen), und QUX die in Teil 1 Spalte 3 oder Teil 2 Spalte 3 angegebene relevante Mengenschwelle für den gefährlichen Stoff oder die Kategorie x. | |||||||||
– | Dieses Gesetz ist auf Betriebe der unteren Klasse anzuwenden, wenn die Summe q1 /QL1 + q2 /QL2 + q3 /QL3 + q4 /QL4 + q5 /QL5 + … größer oder gleich 1 ist, dabei ist qx die Menge des gefährlichen Stoffes x (oder gefährlicher Stoffe ein und derselben Kategorie), der (die) unter Teil 1 oder 2 dieser Anlage fällt (fallen), und QLX die in Teil 1 Spalte 2 oder Teil 2 Spalte 2 angegebene relevante Mengenschwelle für den gefährlichen Stoff oder die Kategorie x. | |||||||||
Die Additionsregel dient der Beurteilung der Gesundheitsgefahren, physikalischen Gefahren und Umweltgefahren und ist daher wie folgt dreimal anzuwenden: | ||||||||||
a) | für das Addieren von in Teil 2 angeführten gefährlichen Stoffen, die unter die Gefahren-kategorien „akute Toxizität 1, 2 oder 3 (Inhalation)“ oder STOT SE Gefahrenkategorie 1 fallen, und gefährlichen Stoffen, die unter Teil 1 Abschnitt H, Einträge H1 bis H3 fallen, | |||||||||
b) | für das Addieren von in Teil 2 angeführten gefährlichen Stoffen, die explosive Stoffe, entzündbare Gase, entzündbare Aerosole, entzündend (oxidierend) wirkende Gase, entzündbare Flüssigkeiten, selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, organische Peroxide, selbstentzündliche (pyrophore) Flüssigkeiten und Feststoffe, entzündend (oxidierend) wirkende Feststoffe und Flüssigkeiten sind, und gefährlichen Stoffen, die unter Teil 1 Abschnitt P, Einträge P1 bis P8 fallen, | |||||||||
c) | für das Addieren von in Teil 2 angeführten gefährlichen Stoffen, die unter „gewässergefährdend — akute Gefahr 1, chronische Gefahr 1 oder chronische Gefahr 2“ fallen, und gefährlichen Stoffen, die unter Teil 1 Abschnitt E, Einträge E1 und E2 fallen. | |||||||||
Die einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes sind anzuwenden, wenn eine der bei lit. a, b oder c erhaltenen Summen größer oder gleich 1 ist. | ||||||||||
5. | Gefährliche Stoffe, einschließlich Abfälle, die nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 fallen, aber dennoch in einem Betrieb vorhanden sind oder vorhanden sein können und unter den im Betrieb angetroffenen Bedingungen hinsichtlich ihres Unfallpotenzials gleichwertige Eigenschaften besitzen oder besitzen können, werden vorläufig der ähnlichsten Gefahrenkategorie oder dem ähnlichsten namentlich angeführten gefährlichen Stoff, die oder der in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt, zugeordnet. | |||||||||
6. | Bei gefährlichen Stoffen mit Eigenschaften, die zu mehr als einer Einstufung Anlass geben, gelten die jeweils niedrigsten Mengenschwellen. Bei Anwendung der in der Anmerkung 4 festgelegten Additionsregel wird jedoch die niedrigste Mengenschwelle für jede Gruppe von Kategorien in der Anmerkung 4 lit. a, der Anmerkung 4 lit. b und der Anmerkung 4 lit. c, die der jeweiligen Einstufung entspricht, verwendet. | |||||||||
7. | Gefährliche Stoffe, die unter akut toxisch, Gefahrenkategorie 3, oral (H 301) fallen, fallen in jenen Fällen, in denen sich weder eine Einstufung in akute Inhalationstoxizität noch eine Einstufung in akute dermale Toxizität ableiten lässt, etwa weil schlüssige Daten zur Inhalations- und zur dermalen Toxizität fehlen, unter den Eintrag H2 akut toxisch. | |||||||||
8. | Die Gefahrenklasse „explosive Stoffe“ umfasst Erzeugnisse mit Explosivstoff (siehe den Anhang 1 Abschnitt 2.1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008). Ist die Menge des explosiven Stoffs oder des explosiven Gemisches in dem Erzeugnis bekannt, ist diese Menge maßgebend. Ist die Menge des explosiven Stoffs oder explosiven Gemisches in dem Erzeugnis unbekannt, ist das gesamte Erzeugnis als explosiv zu betrachten. | |||||||||
9. | Die Prüfung auf explosive Eigenschaften von Stoffen und Gemischen ist nur dann erforderlich, wenn das durchzuführende Screening – Verfahren nach Anhang 6, Teil 3 der Empfehlungen der Vereinten Nationen für die Beförderung gefährlicher Güter, Handbuch über Prüfungen und Kriterien (United Nations Recommendations on the Transport of Dangerous Goods: Manual of Tests and Criteria – UN Manual of Tests and Criteria; sh. http://www.unece.org/trans/danger/danger.html) bei dem Stoff oder dem Gemisch mögliche explosive Eigenschaften nachweist. | |||||||||
10. | Werden explosive Stoffe und Gemische der Unterklasse 1.4 (Eintrag P1b) aus ihrer Verpackung entfernt oder wiederverpackt, sind sie unter Eintrag P1a einzustufen, es sei denn, die Gefahr entspricht nachweislich nach wie vor der Unterklasse 1.4 im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008. |
11.
a. | Entzündbare Aerosole sind im Sinn der Richtlinie 75/324/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen einzustufen. Die Kategorien „extrem brennbar“ und „brennbar“ für Aerosole gemäß der Richtlinie 75/324/EWG entsprechen den Gefahrenkategorien „entzündbare Aerosole, Kategorie 1 bzw. 2“ der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008. | |||||||||
b. | Um diesen Eintrag zu nutzen, darf die Aerosolpackung nachweislich weder ein entzündbares Gas der Gefahrenkategorie 1 oder 2 noch eine entzündbare Flüssigkeit der Gefahrenkategorie 1 enthalten. | |||||||||
12. | Gemäß Anhang 1 Abschnitt 2.6.4.5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 müssen Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 35 °C nicht in die Kategorie 3 eingestuft werden, wenn die Prüfung L.2 zur Bestimmung der selbstunterhaltenden Verbrennung nach dem UN Manual of Tests and Criteria Teil III Abschnitt 32 (sh. http://www.unece.org/trans/danger/danger.html), negativ ausgefallen ist. Dies gilt nicht bei veränderten Bedingungen wie einer hohen Temperatur oder Hochdruck, und daher sind solche Flüssigkeiten in diesem Eintrag eingeschlossen. | |||||||||
13. | Ammoniumnitrat (5 000/10 000): Düngemittel, die zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind: Dies gilt für Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger (Mischdünger/Volldünger enthalten Ammoniumnitrat mit Phosphat und/oder Pottasche), die nach der Trogprüfung der Vereinten Nationen (UN Manual of Tests and Criteria, Teil III, Unterabschnitt 38.2; sh. http://www.unece.org/trans/danger/danger.html) zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind und bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt | |||||||||
– | gewichtsmäßig zwischen 15,75 % und 24,5 % beträgt und die entweder insgesamt höchstens 0,4 % brennbaren/organischen Materials enthalten oder die Anforderungen des Anhangs III-2 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 erfüllen; | |||||||||
– | gewichtsmäßig höchstens 15,75 % beträgt und brennbares Material keiner Begrenzung unterliegt. | |||||||||
14. | Ammoniumnitrat (1 250/5 000): Düngemittelqualität: Dies gilt für reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und für Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger, die die Anforderungen des Anhangs III-2 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 erfüllen und bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt | |||||||||
– | gewichtsmäßig größer als 24,5 % ist, ausgenommen Gemische von reinen Ammoniumnitrat-Düngemitteln und Dolomit, Kalkstein und/oder Calciumcarbonat mit einem Reinheitsgrad von mindestens 90 %; | |||||||||
– | bei Gemischen von Ammoniumnitrat und Ammoniumsulfat gewichtsmäßig größer als 15,75 % ist; | |||||||||
– | bei Gemischen von reinen Ammoniumnitrat-Düngemitteln und Dolomit, Kalkstein und/oder Calciumcarbonat mit einem Reinheitsgrad von mindestens 90 % gewichtsmäßig größer als 28 %3 ist. | |||||||||
15. | Ammoniumnitrat (350/2 500): technische Qualität: Dies gilt für Ammoniumnitrat und Gemische von Ammoniumnitrat, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt | |||||||||
– | gewichtsmäßig zwischen 24,5 % und 28 % beträgt und die höchstens 0,4 % brennbarer Stoffe enthalten; | |||||||||
– | gewichtsmäßig größer als 28 % ist und die höchstens 0,2 % brennbarer Stoffe enthalten. | |||||||||
Das gilt auch für wässrige Lösungen von Ammoniumnitrat, bei denen die Konzentration von Ammoniumnitrat gewichtsmäßig größer als 80 % ist. | ||||||||||
16. | Ammoniumnitrat (10/50): nicht spezifikationsgerechtes Material („Off-Specs“) und Düngemittel, die den Detonationstest nicht bestehen: Dies gilt für | |||||||||
– | zurückgewiesenes Material aus dem Produktionsprozess und für Ammoniumnitrat und Gemische von Ammoniumnitrat, reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger gemäß den Anmerkungen 14 und 15, die vom Endverbraucher an einen Hersteller, eine Anlage zur vorübergehenden Lagerung oder eine Wiederaufarbeitungsanlage zum Zweck der Aufarbeitung, Wiederverwertung oder Behandlung zur sicheren Verwendung zurückgegeben werden oder wurden, weil sie die Anforderungen der Anmerkungen 14 und 15 nicht mehr erfüllen; | |||||||||
– | Düngemittel gemäß der Anmerkung 13 erster Gedankenstrich und der Anmerkung 14, die die Anforderungen des Anhangs III-2 der Richtlinie (EG) Nr. 2003/2003 nicht erfüllen. | |||||||||
17. | Kaliumnitrat (5 000/10 000): Dies gilt für Mehrnährstoffdünger auf der Basis von Kaliumnitrat (in geprillter oder granulierter Form), der dieselben gefährlichen Eigenschaften wie reines Kaliumnitrat hat. | |||||||||
18. | Kaliumnitrat (1 250/5 000): Dies gilt für Mehrnährstoffdünger auf der Basis von Kaliumnitrat (in kristalliner Form), der dieselben gefährlichen Eigenschaften wie reines Kaliumnitrat hat. | |||||||||
19. | Aufbereitetes Biogas: Aufbereitetes Biogas kann unter Teil 2 Z 18 dieser Anlage eingestuft werden, wenn es nach anwendbaren Standards für gereinigtes und aufbereitetes Biogas aufbereitet wurde, so dass eine dem Erdgas äquivalente Qualität, einschließlich des Methangehalts, gewährleistet ist, und es höchstens 1 % Sauerstoff enthält. | |||||||||
20. | Polychlordibenzofurane und Polychlordibenzodioxine: Die Berechnung der Mengen von Polychlordibenzofuranen und Polychlordibenzodioxinen erfolgt anhand der nachstehend angeführten Äquivalenzfaktoren: |
WHO-Toxizitätsäquivalenzfaktor (TEF) 2005 | |||
2,3,7,8-TCDD | 1 | 2,3,7,8-TCDF | 0,1 |
1,2,3,7,8-PeCDD | 1 | 2,3,4,7,8-PeCDF | 0,3 |
|
| 1,2,3,7,8-PeCDF | 0,03 |
1,2,3,4,7,8-HxCDD | 0,1 |
|
|
1,2,3,6,7,8-HxCDD | 0,1 | 1,2,3,4,7,8-HxCDF | 0,1 |
1,2,3,7,8,9-HxCDD | 0,1 | 1,2,3,7,8,9-HxCDF | 0,1 |
|
| 1,2,3,6,7,8-HxCDF | 0,1 |
1,2,3,4,6,7,8-HpCDD | 0,01 | 2,3,4,6,7,8-HxCDF | 0,1 |
|
|
|
|
OCDD | 0,0003 | 1,2,3,4,6,7,8-HpCDF | 0,01 |
|
| 1,2,3,4,7,8,9-HpCDF | 0,01 |
|
| OCDF | 0,0003 |
(T = tetra, P = penta, Hx = hexa, Hp = hepta, O = octa) | |||
21. | Wenn dieser gefährliche Stoff auch unter P5a entzündbare Flüssigkeiten oder P5b entzündbare Flüssigkeiten fällt, ist für die Beurteilung, welchen Bestimmungen dieses Gesetzes der Betrieb unterliegt, die jeweils niedrigste Mengenschwelle heranzuziehen. |
Kriterien für die Festlegung des Standes der Technik
Bei der Festlegung des Standes der Technik ist unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall Folgendes zu berücksichtigen:
1. | Einsatz abfallarmer Technologie; | |||||||||
2. | Einsatz weniger gefährlicher Stoffe; | |||||||||
3. | Förderung der Rückgewinnung und Verwertung der bei den einzelnen Verfahren erzeugten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Abfälle; | |||||||||
4. | Vergleichbare Verfahren, Vorrichtungen und Betriebsmethoden, die mit Erfolg im industriellen Maßstab erprobt wurden; | |||||||||
5. | Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen; | |||||||||
6. | Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen; | |||||||||
7. | Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder der bestehenden Anlagen; | |||||||||
8. | die für die Einführung eines besseren Standes der Technik erforderliche Zeit; | |||||||||
9. | Verbrauch an Rohstoffen und Art der bei den einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (einschließlich Wasser) sowie Energieeffizienz; | |||||||||
10. | die Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern; | |||||||||
11. | die Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für die Umwelt zu verringern; | |||||||||
12. | die von der Kommission gemäß Artikel 17 Abs. 2 der IER-Richtlinie oder von internationalen Organisationen veröffentlichten Informationen. |
Gesetz vom 20. Juni 2017, mit dem das Gesetz über die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen in Seveso Betrieben (Steiermärkisches Seveso-Betriebe Gesetz 2017 – StSBG 2017) erlassen wird
Stammfassung: LGBl. Nr. 61/2017 (XVII. GPStLT RV IA 1645/1 AB EZ 1645/4) [CELEX-Nr.: 32003L0004, 32012L0018]
Präambel/Promulgationsklausel
Inhaltsverzeichnis
§ | 1 Gegenstand/Anwendungsbereich |
§ | 2 Begriffsbestimmungen |
§ | 3 Allgemeine Pflichten der Betriebsinhaberin/des Betriebsinhabers |
§ | 4 Mitteilung der Betriebsinhaberin/des Betriebsinhabers |
§ | 5 Sicherheitskonzept |
§ | 6 Sicherheitsbericht |
§ | 7 Änderung von Betrieben |
§ | 8 Interner Notfallplan |
§ | 9 Informationsverpflichtungen der Betriebsinhaberin/ des Betriebsinhabers |
§ | 10 Inspektionssystem |
§ | 11 Verordnungsermächtigung |
§ | 12 Behördenpflichten |
§ | 13 Behörde |
§ | 14 Landeswarnzentrale |
§ | 15 Strafbestimmungen |
§ | 16 Verweisungen |
§ | 17 EU-Recht |
§ | 18 Inkrafttreten |
Anhang 1 | |
Anhang 2 |