§ 5 StSBG 2017 Sicherheitskonzept

StSBG 2017 - Steiermärkisches Seveso-Betriebe Gesetz 2017

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber hat nach Maßgabe der Verordnung gemäß § 11 ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle (Sicherheitskonzept) auszuarbeiten, zu verwirklichen und zur Einsicht der Behörde bereitzuhalten. Die Verwirklichung des Sicherheitskonzeptes und gegebenenfalls die Änderung des Sicherheitskonzeptes ist nachzuweisen.

(2) Das Konzept ist innerhalb der folgenden Fristen zu erstellen:

1.

bei neuen Betrieben oder Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben, binnen drei Monaten vor Inbetriebnahme;

2.

bei allen anderen Fällen innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

(3) Das Sicherheitskonzept muss ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt gewährleisten und steht im angemessenen Verhältnis zu den Gefahren schwerer Unfälle. Es hat die übergeordneten Ziele und Handlungsgrundsätze des Betriebsinhabers, die Rolle und die Verantwortung der Betriebsleitung und die Verpflichtung zur ständigen Verbesserung der Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle zu enthalten.

(4) Das Sicherheitskonzept ist durch angemessene Mittel und Strukturen sowie durch ein Sicherheitsmanagementsystem entsprechend den Gefahren schwerer Unfälle und der Komplexität der Organisation oder der Tätigkeit des Betriebs umzusetzen. Bei Betrieben gemäß § 2 Z 3 hat das Sicherheitsmanagementsystem den Anforderungen der Verordnung nach § 11 zu entsprechen. Bei Betrieben gemäß § 2 Z 2 sind die Grundsätze des Sicherheitsmanagementsystems zu berücksichtigen.

(5) Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber hat das Sicherheitskonzept in regelmäßigen, jedoch fünf Jahre nicht überschreitenden Zeitintervallen zu überprüfen und erforderlichenfalls an den neuesten Stand anzupassen.

In Kraft seit 07.07.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 StSBG 2017


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 StSBG 2017 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 StSBG 2017


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 StSBG 2017


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 StSBG 2017 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 4 StSBG 2017
§ 6 StSBG 2017