§ 12 StSBG 2017 Behördenpflichten

StSBG 2017 - Steiermärkisches Seveso-Betriebe Gesetz 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Behörde hat die einen Betrieb betreffenden Informationen gemäß § 4 Abs. 1 und 4 sowie § 7 unverzüglich nach ihrem Vorliegen der Landesregierung weiterzuleiten.

(2) Die Behörde hat der Betriebsinhaberin/dem Betriebsinhaber die Ergebnisse ihrer Prüfung des Sicherheitsberichtes vor der Inbetriebnahme, jedenfalls jedoch innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Berichtes, mitzuteilen. Bei Vorliegen von Mängeln gemäß Abs. 6 ist der Betrieb mittels Bescheid zu untersagen.

(3) Die Behörde muss festlegen, bei welchen Betrieben der Informationsaustausch gemäß § 9 Abs. 1 stattzufinden hat. Dafür muss sie erforderlichenfalls zusätzliche Angaben von der Betriebsinhaberin/vom Betriebsinhaber einholen und die anlässlich einer Inspektion erlangten Informationen verwenden. Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber hat die diesbezüglichen Informationen zur Verfügung zu stellen, sofern sie für die Erfüllung dieser Bestimmung erforderlich sind. Wenn die Behörde über weitere Informationen verfügt, die für die Erfüllung dieser Bestimmung durch die Betriebsinhaberin/den Betriebsinhaber erforderlich sind, so muss sie diese der Betriebsinhaberin/dem Betriebsinhaber zur Verfügung stellen.

(4) Nach Einlangen einer Meldung über den Eintritt eines schweren Unfalls oder der Aktualisierung einer solchen Meldung gemäß § 4 Abs. 3 hat die Behörde die Meldung oder ihre Aktualisierung auf Vollständigkeit zu überprüfen, die Betriebsinhaberin/den Betriebsinhaber erforderlichenfalls zur Vervollständigung der Informationen aufzufordern und die vollständigen Unterlagen an die Landesregierung weiterzuleiten.

(5) Nach einem schweren Unfall hat die Behörde sicherzustellen, dass alle notwendigen Sofortmaßnahmen sowie alle notwendigen mittel- und langfristigen Maßnahmen zur Begrenzung der Unfallfolgen ergriffen und die möglicherweise betroffenen Personen vom eingetretenen Unfall und über die ergriffenen Maßnahmen informiert werden. Überdies hat die Behörde eine Inspektion gemäß § 10 zur vollständigen Analyse der Unfallursachen vorzunehmen. Dabei sind die technischen, organisatorischen und managementspezifischen Gesichtspunkte des Unfalls festzustellen. Weiters ist zu überprüfen, ob die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen zur Begrenzung der Unfallfolgen getroffen hat, und es sind der Betriebsinhaberin/dem Betriebsinhaber Empfehlungen über künftige Verhütungsmaßnahmen in Zusammenhang mit dem eingetretenen schweren Unfall bekannt zu geben. Die Behörde hat das Ergebnis der Analyse der Unfallursachen zusammenzufassen und diese Zusammenfassung der Landesregierung mitzuteilen.

(6) Die Behörde hat die Inbetriebnahme oder das Weiterführen des Betriebes mit Bescheid ganz oder teilweise zu untersagen, wenn

1.

die von der Betriebsinhaberin/vom Betriebsinhaber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle oder zur Begrenzung von Unfallfolgen nach dem Stand der Technik (Anhang 2) eindeutig unzureichend sind,

2.

die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber die festgelegten notwendigen Maßnahmen im Sinn des § 10 Abs. 6 nicht oder nicht vollständig umsetzt,

3.

Gefahr in Verzug gegeben ist,

4.

die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber die nach diesem Gesetz erforderlichen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht oder nicht fristgerecht übermittelt und deshalb eine Beurteilung des Betriebs nach dem Stand der Technik nicht gewährleistet ist.

Die Untersagung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(7) Die Landesregierung hat die Informationen gem. Abs. 1, Abs. 4 und 5 unverzüglich an die für die Anlagenevidenz zuständigen Bundesministerien weiterzuleiten.

(8) Die Behörde hat zur Sicherstellung der Wahrnehmung der Aufgaben im Bereich der Flächenausweisung und Flächennutzung die Mitteilung nach § 4 Abs. 1 sowie Änderungen der Mitteilung im Sinn des § 7 an die für die örtliche Raumplanung zuständigen Behörden weiterzuleiten.

(9) Die Verpflichtung zur Information der Öffentlichkeit über Informationen, die nach diesem Gesetz bei der Behörde vorhanden sind, richtet sich nach dem Steiermärkischen Umweltinformationsgesetz – StUIG.

In Kraft seit 07.07.2017 bis 31.12.9999
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