(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer als Betriebsinhaberin/ Betriebsinhaber
1. | nicht alle nach dem Stand der Technik notwendigen Maßnahmen ergreift, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen (§ 3 Abs. 1); | |||||||||
2. | der Verpflichtung zur Mitteilung von Informationen gemäß § 4 Abs. 1 an die Behörde nicht oder nicht fristgerecht nachkommt (§ 4 Abs. 1 und 2); | |||||||||
3. | der Verpflichtung nach § 4 Abs. 3 nicht nachkommt oder die Informationen gemäß § 4 Abs. 4 der Behörde nicht im Voraus übermittelt; | |||||||||
4. | der Verpflichtung nach § 5 Abs. 1 nicht nachkommt, oder das Konzept nicht gemäß § 5 Abs. 2 rechtzeitig erstellt oder das Sicherheitskonzept nicht gemäß § 5 Abs. 5 überprüft und an den neuesten Stand anpasst; | |||||||||
5. | eines Betriebes gemäß § 2 Z 3 der Verpflichtung nach § 6 Abs. 1 nicht nachkommt, oder den Sicherheitsbericht nicht rechtzeitig gemäß § 6 Abs. 2 der Behörde übermittelt oder den Sicherheitsbericht nicht gemäß § 6 Abs. 3 überprüft und an den neuesten Stand anpasst; | |||||||||
6. | bei einer Änderung von Betrieben gemäß § 7 der Verpflichtung die Mitteilungen (§ 4) das Sicherheitskonzept (§ 5), das Sicherheitsmanagementsystem und bei Betrieben gemäß § 2 Z 3 den Sicherheitsbericht zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten nicht nachkommt oder es unterlässt die Behörde vor Durchführung der Änderungen zu unterrichten; | |||||||||
7. | eines Betriebes gemäß § 2 Z 3 der Verpflichtung nach § 8 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht nachkommt, oder den internen Notfallplan nicht rechtzeitig gemäß § 8 Abs. 3 der Behörde übermittelt oder nicht gemäß § 8 Abs. 4 überprüft, erprobt, an den neuesten Stand anpasst und aktualisiert; | |||||||||
8. | entgegen § 9 Abs. 1 keine sachdienlichen Informationen austauscht; | |||||||||
9. | es unterlässt der Öffentlichkeit Informationen ständig im Internet zugänglich zu machen (§ 9 Abs. 3); | |||||||||
10. | eines Betriebes gemäß § 2 Z 3 der Verpflichtung nach § 9 Abs. 4 und 5 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt; | |||||||||
11. | der Aufforderung der Behörde zur Vervollständigung der Informationen nicht nachkommt (§ 12 Abs. 4); | |||||||||
12. | entgegen der Untersagung gemäß § 12 Abs. 6 den Betrieb aufnimmt oder weiterführt; | |||||||||
13. | die in Bescheiden getroffenen Anordnungen oder Auflagen nicht einhält; | |||||||||
14. | Gebote oder Verbote einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nicht einhält. |
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 werden von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36.340 Euro bestraft.
(3) Geldstrafen fließen dem Land Steiermark zu.
0 Kommentare zu § 15 StSBG 2017