§ 15 StSBG 2017 Strafbestimmungen

StSBG 2017 - Steiermärkisches Seveso-Betriebe Gesetz 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer als Betriebsinhaberin/ Betriebsinhaber

1.

nicht alle nach dem Stand der Technik notwendigen Maßnahmen ergreift, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen (§ 3 Abs. 1);

2.

der Verpflichtung zur Mitteilung von Informationen gemäß § 4 Abs. 1 an die Behörde nicht oder nicht fristgerecht nachkommt (§ 4 Abs. 1 und 2);

3.

der Verpflichtung nach § 4 Abs. 3 nicht nachkommt oder die Informationen gemäß § 4 Abs. 4 der Behörde nicht im Voraus übermittelt;

4.

der Verpflichtung nach § 5 Abs. 1 nicht nachkommt, oder das Konzept nicht gemäß § 5 Abs. 2 rechtzeitig erstellt oder das Sicherheitskonzept nicht gemäß § 5 Abs. 5 überprüft und an den neuesten Stand anpasst;

5.

eines Betriebes gemäß § 2 Z 3 der Verpflichtung nach § 6 Abs. 1 nicht nachkommt, oder den Sicherheitsbericht nicht rechtzeitig gemäß § 6 Abs. 2 der Behörde übermittelt oder den Sicherheitsbericht nicht gemäß § 6 Abs. 3 überprüft und an den neuesten Stand anpasst;

6.

bei einer Änderung von Betrieben gemäß § 7 der Verpflichtung die Mitteilungen (§ 4) das Sicherheitskonzept (§ 5), das Sicherheitsmanagementsystem und bei Betrieben gemäß § 2 Z 3 den Sicherheitsbericht zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten nicht nachkommt oder es unterlässt die Behörde vor Durchführung der Änderungen zu unterrichten;

7.

eines Betriebes gemäß § 2 Z 3 der Verpflichtung nach § 8 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht nachkommt, oder den internen Notfallplan nicht rechtzeitig gemäß § 8 Abs. 3 der Behörde übermittelt oder nicht gemäß § 8 Abs. 4 überprüft, erprobt, an den neuesten Stand anpasst und aktualisiert;

8.

entgegen § 9 Abs. 1 keine sachdienlichen Informationen austauscht;

9.

es unterlässt der Öffentlichkeit Informationen ständig im Internet zugänglich zu machen (§ 9 Abs. 3);

10.

eines Betriebes gemäß § 2 Z 3 der Verpflichtung nach § 9 Abs. 4 und 5 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;

11.

der Aufforderung der Behörde zur Vervollständigung der Informationen nicht nachkommt (§ 12 Abs. 4);

12.

entgegen der Untersagung gemäß § 12 Abs. 6 den Betrieb aufnimmt oder weiterführt;

13.

die in Bescheiden getroffenen Anordnungen oder Auflagen nicht einhält;

14.

Gebote oder Verbote einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nicht einhält.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 werden von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36.340 Euro bestraft.

(3) Geldstrafen fließen dem Land Steiermark zu.

In Kraft seit 07.07.2017 bis 31.12.9999
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