(1) Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber hat der Behörde eine Mitteilung mit folgenden Informationen zu übermitteln:
1. | Name, Sitz und Anschrift der Betriebsinhaberin/des Betriebsinhabers sowie vollständige Anschrift des Betriebes; | |||||||||
2. | Name und Funktion der für den Betrieb verantwortlichen Person; | |||||||||
3. | Verzeichnis gefährlicher Stoffe, bestehend aus ausreichenden Angaben | |||||||||
a) | zur Identifizierung der gefährlichen Stoffe und der Kategorie gefährlicher Stoffe, die beteiligt sind oder vorhanden sein können, | |||||||||
b) | über die Zuordnung der gefährlichen Stoffe zu den Ziffern des Teiles 2 des Anhanges 1 und | |||||||||
c) | über die Menge und physikalische Form der gefährlichen Stoffe, | |||||||||
4. | die im Betrieb ausgeübten oder beabsichtigten Tätigkeiten und | |||||||||
5. | eine Beschreibung der unmittelbaren Umgebung des Betriebes unter Berücksichtigung der Faktoren, die einen schweren Unfall auslösen oder dessen Folgen erhöhen können einschließlich, soweit verfügbar, Einzelheiten zu benachbarten Betrieben, nicht unter dieses Gesetz fallende Betriebe sowie zu Bereichen und Entwicklungen, von denen ein schwerer Unfall ausgehen könnte oder die das Risiko oder die Folgen eines schweren Unfalls oder von Domino Effekten vergrößern könnten. |
(2) Die Mitteilung gemäß Abs. 1 ist der Behörde innerhalb folgender Fristen zu übermitteln:
1. | bei neuen Betrieben oder bei Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben, binnen drei Monaten vor Inbetriebnahme; | |||||||||
2. | in den von der Z 1 nicht erfassten Fällen binnen einer Frist von einem Jahr ab dem Zeitpunkt, ab dem der Betrieb in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fällt. |
(3) Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber hat nach Maßgabe der Verordnung gemäß § 11 unverzüglich nach einem Unfall in der am besten geeigneten Weise
1. | alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu ergreifen; | |||||||||
2. | die Behörde über den schweren Unfall zu unterrichten und dieser die Umstände des Unfalls, die beteiligten gefährlichen Stoffe und deren Menge, die zur Beurteilung der Unfallfolgen für die menschliche Gesundheit die Umwelt und Sachwerte verfügbaren Daten sowie die eingeleiteten Sofortmaßnahmen mitzuteilen; | |||||||||
3. | die notwendigen Schritte und Sofortmaßnahmen zu ergreifen,, um die mittel- und langfristigen Unfallfolgen abzumildern und eine Wiederholung eines solchen Unfalls zu vermeiden; | |||||||||
4. | der Behörde die aktualisierten Informationen zu übermitteln, wenn sich bei einer eingehenderen Untersuchung zusätzliche Fakten ergeben, die eine Änderung dieser Information oder der daraus gezogenen Folgerungen erfordern. | |||||||||
Auf Verlangen der Behörde sind zusätzliche Informationen für eine vollständige Analyse der technischen, organisatorischen und managementspezifischen Gesichtspunkte des Unfalls zu übermitteln. |
(4) Die Betriebsinhaberin/ der Betriebsinhaber hat der Behörde folgende Informationen im Voraus zu übermitteln:
1. | eine wesentliche Vergrößerung oder Verringerung der Menge oder eine wesentlichen Änderung der Beschaffenheit oder der physikalischen Form der vorhandenen gefährlichen Stoffe (Änderung des Verzeichnisses gefährliche Stoffe) gegenüber der Information gemäß Abs. 1 Z 3, | |||||||||
2. | eine wesentliche Änderung der Verfahren, bei denen diese Stoffe eingesetzt werden, | |||||||||
3. | eine Änderung am Betrieb oder einer Anlage, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren im Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben können, | |||||||||
4. | eine endgültige Schließung oder Stilllegung des Betriebes sowie | |||||||||
5. | Änderungen der Informationen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2. |
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