§ 3 StSBG 2017 Allgemeine Pflichten der Betriebsinhaberin/des Betriebsinhabers

StSBG 2017 - Steiermärkisches Seveso-Betriebe Gesetz 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber hat alle nach dem Stand der Technik (Anhang 2) notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen.

(2) Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber hat auf Verlangen der Behörde, insbesondere im Hinblick auf Inspektionen und Kontrollen gemäß § 10 nachzuweisen, dass alle erforderlichen Maßnahmen gemäß Abs. 1 getroffen wurden.

In Kraft seit 07.07.2017 bis 31.12.9999
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