(1) Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber hat alle nach dem Stand der Technik (Anhang 2) notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen.
(2) Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber hat auf Verlangen der Behörde, insbesondere im Hinblick auf Inspektionen und Kontrollen gemäß § 10 nachzuweisen, dass alle erforderlichen Maßnahmen gemäß Abs. 1 getroffen wurden.
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