(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils gültige Fassung.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf Vorschriften der Europäischen Union sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
1. | Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung von Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Seveso II Richtlinie) – mit Ausnahme des Artikels 12, ABl. L 10 vom 14. Jänner 1997, S. 13ff., unter Berücksichtigung des Beschlusses des Rates 98/685/EG vom 23. März 1998 über den Abschluss des Übereinkommens über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen, ABl. L 326/1 vom 3. Dezember 1998; | |||||||||
2. | Richtlinie 2003/4/EG: Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Jänner 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen, ABl. L 41 vom 14. Februar 2003, S. 26. |
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