Die Betriebsinhaberin/ der Betriebsinhaber hat bei Änderungen des Betriebes, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe,
1. | aus der sich erhebliche Auswirkungen für die Gefahren in Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben können, oder | |||||||||
2. | die dazu führen, dass ein Betrieb der unteren Klasse zu einem Betrieb der oberen Klasse wird, oder | |||||||||
3. | die dazu führen, dass ein Betrieb der oberen Klasse zu einem Betrieb der unteren Klasse wird, | |||||||||
die Mitteilungen gemäß § 4, das Sicherheitskonzept (§ 5), das Sicherheitsmanagementsystem, und bei Betrieben gemäß § 2 Z 3 den Sicherheitsbericht (§ 6) zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten. Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber hat die Behörde vor Durchführung der Änderung des Betriebs über die Einzelheiten dieser Überarbeitungen zu unterrichten. |
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