(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, in Seveso-Betrieben schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen zu verhüten und ihre Folgen für Mensch, Tier und die Umwelt zu begrenzen.
(2) Dieses Gesetz gilt für Betriebe der unteren (§ 2 Z 2) und der oberen Klasse (§ 2 Z 3).
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Bundessache ist.
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