(1) Die Landesregierung hat entsprechend dem Stand der Technik durch Verordnung nähere Bestimmungen über
1. | die Pflichten der Betriebsinhaberin/des Betriebsinhabers nach einem schweren Unfall, | |||||||||
2. | die Form und den Inhalt, | |||||||||
a) | des Sicherheitskonzeptes (§ 5), | |||||||||
b) | des Sicherheitsberichtes (§ 6), | |||||||||
c) | des internen Notfallplanes (§ 8), | |||||||||
3. | die Kriterien für die nach diesem Gesetz zu erstattenden Berichte und Meldungen und | |||||||||
4. | die Angaben zur Information der Öffentlichkeit über die Gefahren, die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten bei Unfällen | |||||||||
zu erlassen. |
(2) Der Sicherheitsbericht hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
1. | Information über das Managementsystem und die Betriebsorganisation im Hinblick auf die Verhütung schwerer Unfälle, | |||||||||
2. | Umfeld des Betriebes, | |||||||||
3. | Beschreibung der Anlage, | |||||||||
4. | Ermittlung und Analyse der Risiken von Unfällen und Mittel zu deren Verhütung, | |||||||||
5. | Schutz und Notfallmaßnahmen zur Begrenzung der Folgen eines schweren Unfalls. |
(3) Der interne Notfallplan hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
1. | Namen oder betriebliche Stellung der Person, | |||||||||
2. | Namen oder betriebliche Stellung der Person, die für die Verbindung zu der für den externen Notfallplan zuständigen Behörde verantwortlich ist, | |||||||||
3. | für vorhersehbare Umstände oder Vorfälle, die für das Eintreten eines schweren Unfalls ausschlaggebend sein können, in jedem Einzelfall eine Beschreibung der Maßnahmen, die zur Kontrolle dieser Umstände bzw. dieser Vorfälle sowie zur Begrenzung der Folgen zu treffen sind, einschließlich einer Beschreibung der zur Verfügung stehenden Sicherheitsausrüstungen und Einsatzmittel, | |||||||||
4. | Vorkehrungen zur Begrenzung der Risiken für Personen auf dem Betriebsgelände, einschließlich Angaben über die Art der Alarmierung sowie das von den Personen bei Alarm erwartete Verhalten, | |||||||||
5. | Vorkehrungen für die frühzeitige Meldung des Unfalls an die für die Durchführung des externen Notfallplans zuständige Behörde, Art der Information, die bei der ersten Meldung mitzuteilen sind, sowie Vorkehrungen zur Übermittlung von detaillierteren Informationen, sobald diese verfügbar sind, | |||||||||
6. | wenn erforderlich Vorkehrungen zur Ausbildung des Personals in den Aufgaben, deren Wahrnehmung von ihm erwartet wird, sowie gegebenenfalls Koordinierung dieser Ausbildung mit externen Notfall- und Rettungsdiensten, | |||||||||
7. | Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes. |
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