§ 6 StSBG 2017 Sicherheitsbericht

StSBG 2017 - Steiermärkisches Seveso-Betriebe Gesetz 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Betriebsinhaberin/ der Betriebsinhaber eines Betriebes gemäß § 2 Z 3 ist verpflichtet, nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 11 einen Sicherheitsbericht zu erstellen, in dem dargelegt wird, dass

1.

ein Konzept (Sicherheitskonzept) zur Verhütung schwerer Unfälle und ein Sicherheitsmanagementsystem zu seiner Anwendung nach Maßgabe der Verordnung nach § 11 umgesetzt wurde;

2.

die Gefahren schwerer Unfälle und mögliche Unfallszenarien ermittelt und alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung derartiger Unfälle und zur Begrenzung der Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt ergriffen wurden;

3.

die Auslegung, die Errichtung, der Betrieb und die Instandhaltung sämtlicher technischer Anlagen und die für ihr Funktionieren erforderlichen Infrastrukturen, die im Zusammenhang mit der Vermeidung der Gefahr schwerer Unfälle im Betrieb stehen, ausreichend sicher und zuverlässig sind;

4.

ein interner Notfallplan nach Maßgabe der Verordnung nach § 11 vorliegt und darin Angaben für die Erstellung des externen Notfallplans gemacht werden;

5.

den für die örtliche und die überörtliche Raumplanung zuständigen Behörden ausreichende Informationen bereitgestellt werden, um Entscheidungen über die Ansiedlung neuer Tätigkeiten oder Entwicklungen in der Nachbarschaft bestehender Betriebe treffen zu können.

(2) Der Sicherheitsbericht ist binnen folgender Fristen der Behörde zu übermitteln:

1.

bei neuen Betrieben oder Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben, binnen drei Monaten vor Inbetriebnahme;

2.

bei sonstigen Betrieben binnen einer Frist von zwei Jahren, ab dem Zeitpunkt, ab dem der Betrieb in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fällt.

(3)         Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber eines Betriebes gemäß § 2 Z 3 hat den Sicherheitsbericht zu überprüfen und erforderlichenfalls an den neuesten Stand anzupassen:

1.

in regelmäßigen, jedoch fünf Jahre nicht überschreitenden Zeitintervallen;

2.

bei Vorliegen neuer Sachverhalte oder neuer sicherheitstechnischer Erkenntnisse, beispielsweise aufgrund der Analyse von Unfällen oder nach Möglichkeit auch von „Beinaheunfällen“;

3.

nach einem schweren Unfall;

4.

bei Vorliegen aktueller Erkenntnisse zur Beurteilung der Gefahren.

Der aktualisierte Sicherheitsbericht oder aktualisierte Teile davon sind der Behörde unverzüglich zu übermitteln.

In Kraft seit 07.07.2017 bis 31.12.9999
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