§ 11 StPHG 2003

StPHG 2003 - Stmk. Pflegeheimgesetz 2003

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Zur Sicherung der Pflege, Rehabilitation und Betreuung sowie der sozialen Interessen und Bedürfnisse der Heimbewohner haben Pflegeheime folgende infrastrukturelle Mindestanforderungen zu erfüllen:

1.

Standort und Umgebung:

              Betreiber von Pflegeheimen haben sicherzustellen, dass den Heimbewohnern die Teilnahme am gesellschaftlichen und kulturellen Leben ermöglicht wird.

2.

Heimgröße:

              Pflegeheime sind nach dem Kriterium der Überschaubarkeit zu errichten und in familiäre Strukturen zu gliedern.

3.

Zimmer:

              Alle Zimmer sind mit einer Nasszelle auszustatten; es dürfen nur mehr Ein- und Zweibettzimmer errichtet werden. Die Zimmer der Bewohner sind nach ihrer Eignung zu beurteilen, wobei folgende Richtgrößen einzuhalten sind:

Einbettzimmer               14 m2

Zweibettzimmer               22 m2

jeweils ausgenommen die Nasszelle und ein allfälliger Vorraum zur Nasszelle.

              Durch geeignete Maßnahmen ist die Wahrung der Privat- und Intimsphäre sicherzustellen.

4.

Infrastruktur:

              Neben der erforderlichen pflegerischen Infrastruktur sind Räume für Zwecke der Kommunikation und Therapie zu schaffen.

5.

Barrierefreiheit:

              Pflegeheime sind barrierefrei und rollstuhlgerecht auszustatten.

6.

Pflegebad;

7.

Maßnahmen zur Sicherheit der Bewohner.

Die Landesregierung kann mit Verordnung zu Z 1 bis 7 nähere Bestimmungen erlassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2005

In Kraft seit 02.09.2005 bis 31.12.2024
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