Zur Sicherung der Pflege, Rehabilitation und Betreuung sowie der sozialen Interessen und Bedürfnisse der Heimbewohner haben Pflegeheime folgende infrastrukturelle Mindestanforderungen zu erfüllen:
1. | Standort und Umgebung: | |||||||||
Betreiber von Pflegeheimen haben sicherzustellen, dass den Heimbewohnern die Teilnahme am gesellschaftlichen und kulturellen Leben ermöglicht wird. | ||||||||||
2. | Heimgröße: | |||||||||
Pflegeheime sind nach dem Kriterium der Überschaubarkeit zu errichten und in familiäre Strukturen zu gliedern. | ||||||||||
3. | Zimmer: | |||||||||
Alle Zimmer sind mit einer Nasszelle auszustatten; es dürfen nur mehr Ein- und Zweibettzimmer errichtet werden. Die Zimmer der Bewohner sind nach ihrer Eignung zu beurteilen, wobei folgende Richtgrößen einzuhalten sind: | ||||||||||
– | Einbettzimmer 14 m2 | |||||||||
– | Zweibettzimmer 22 m2 | |||||||||
jeweils ausgenommen die Nasszelle und ein allfälliger Vorraum zur Nasszelle. | ||||||||||
Durch geeignete Maßnahmen ist die Wahrung der Privat- und Intimsphäre sicherzustellen. | ||||||||||
4. | Infrastruktur: | |||||||||
Neben der erforderlichen pflegerischen Infrastruktur sind Räume für Zwecke der Kommunikation und Therapie zu schaffen. | ||||||||||
5. | Barrierefreiheit: | |||||||||
Pflegeheime sind barrierefrei und rollstuhlgerecht auszustatten. | ||||||||||
6. | Pflegebad; | |||||||||
7. | Maßnahmen zur Sicherheit der Bewohner. | |||||||||
Die Landesregierung kann mit Verordnung zu Z 1 bis 7 nähere Bestimmungen erlassen. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2005
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