(1) Die Erbringung der psychiatrischen Familienpflege bedarf der Bewilligung der Landesregierung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die personellen, fachlichen und organisatorischen Gegebenheiten eine ausreichende und den individuellen Bedürfnissen der zu betreuenden Personen entsprechende Qualität und Kontinuität der psychiatrischen Betreuung im Sinne der Ziele gem. § 17a gewährleisten.
(2) Der Antrag auf Bewilligung hat zu enthalten:
1. | Angaben über Zahl und Qualifikation des vorhandenen Personals, | |||||||||
2. | ein Konzept, insbesondere über die Art und Intensität der psychiatrischen Betreuung, die Kriterien für die Auswahl der psychiatrischen Familienpflegeplätze und Voraussetzungen für die Sicherstellung der erforderlichen Betreuung durch die Familien und | |||||||||
3. | eine Liste von zumindest 50 gem. § 17c bewilligten psychiatrischen Familienpflegeplätzen, bei denen die zu betreuenden Personen untergebracht werden sollen. |
(3) Die Erbringer der psychiatrischen Familienpflege haben der Landesregierung jeden Wechsel der von ihnen herangezogenen psychiatrischen Familienpflegeplätze anzuzeigen.
(4) Die Landesregierung hat die Einhaltung der erteilten Bewilligung zu kontrollieren. Stellt sie Mängel fest, hat sie deren Behebung binnen einer angemessenen Frist aufzutragen. Werden die Mängel nicht fristgerecht behoben, so ist die Bewilligung zu entziehen. Bei Gefahr im Verzug, wenn das Leben oder die Gesundheit der betreuten Personen gefährdet ist, hat die Landesregierung die Bewilligung mit sofortiger Wirkung zu entziehen.
(5) Der Erbringer der psychiatrischen Familienpflege, dem die Bewilligung entzogen wurde, hat raschest für eine den Bedürfnissen der zu betreuenden Personen entsprechende Betreuung zu sorgen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2005, LGBl. Nr. 177/2013
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