§ 9 StPHG 2003

StPHG 2003 - Stmk. Pflegeheimgesetz 2003

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Über jeden Heimbewohner ist ab dem Tag des Heimeintrittes eine Pflegedokumentation anzulegen.

In dieser ist jedenfalls darzustellen:

1.

Stammdaten;

2.

Anlass und Datum der Aufnahme;

3.

Pflegeanamnese;

4.

Pflegediagnose;

5.

Pflegeplanung, die mit den Heimbewohnern zu vereinbaren ist;

6.

Pflegemaßnahmen;

7.

Einstufung nach den Pflegegeldgesetzen;

8.

Heimbewohnerwünsche;

9.

Aufzeichnungen über die Art der Ernährung.

(2) Die Pflegedokumentation ist derart zu verwahren, dass eine missbräuchliche Kenntnisnahme ihres Inhalts ausgeschlossen ist.

(3) Auskünfte aus der Pflegedokumentation sind nur mit Zustimmung des Heimbewohners zulässig.

(4) Die Dokumentation ist ab Beendigung des Vertragsverhältnisses zehn Jahre lang aufzubewahren.

In Kraft seit 01.11.2003 bis 31.12.2024
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 StPHG 2003


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 StPHG 2003 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu § 9 StPHG 2003


Entscheidungen zu § 9 StPHG 2003


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 StPHG 2003


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 StPHG 2003 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis StPHG 2003 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 8 StPHG 2003
§ 10 StPHG 2003