(1) Über jeden Heimbewohner ist ab dem Tag des Heimeintrittes eine Pflegedokumentation anzulegen.
In dieser ist jedenfalls darzustellen: | ||||||||||
1. | Stammdaten; | |||||||||
2. | Anlass und Datum der Aufnahme; | |||||||||
3. | Pflegeanamnese; | |||||||||
4. | Pflegediagnose; | |||||||||
5. | Pflegeplanung, die mit den Heimbewohnern zu vereinbaren ist; | |||||||||
6. | Pflegemaßnahmen; | |||||||||
7. | Einstufung nach den Pflegegeldgesetzen; | |||||||||
8. | Heimbewohnerwünsche; | |||||||||
9. | Aufzeichnungen über die Art der Ernährung. |
(2) Die Pflegedokumentation ist derart zu verwahren, dass eine missbräuchliche Kenntnisnahme ihres Inhalts ausgeschlossen ist.
(3) Auskünfte aus der Pflegedokumentation sind nur mit Zustimmung des Heimbewohners zulässig.
(4) Die Dokumentation ist ab Beendigung des Vertragsverhältnisses zehn Jahre lang aufzubewahren.
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