(1) Dieses Gesetz findet auf Pflegeheime, Pflegeplätze und psychiatrische Familienpflegeplätze Anwendung.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf
1. | familiäre Pflege von haushaltsverbandsangehörigen Personen; | |||||||||
2. | Einrichtungen, deren Betrieb durch das Behindertengesetz, das Steiermärkische Jugendwohlfahrtsgesetz oder das Steiermärkische Krankenanstaltengesetz geregelt wird. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2005
0 Kommentare zu § 1 StPHG 2003