§ 1 StPHG 2003 Anwendungsbereich

StPHG 2003 - Stmk. Pflegeheimgesetz 2003

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Dieses Gesetz findet auf Pflegeheime, Pflegeplätze und psychiatrische Familienpflegeplätze Anwendung.

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf

1.

familiäre Pflege von haushaltsverbandsangehörigen Personen;

2.

Einrichtungen, deren Betrieb durch das Behindertengesetz, das Steiermärkische Jugendwohlfahrtsgesetz oder das Steiermärkische Krankenanstaltengesetz geregelt wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2005

In Kraft seit 02.09.2005 bis 31.12.2024
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