(1) Heimbewohner haben jedenfalls ein Recht auf
1. | höflichen Umgang und Anerkennung der Würde und Persönlichkeit, insbesondere der Privat- und Intimsphäre; | |||||||||
2. | Pflege und Betreuung im Umfang der Leistungsangebote und auf Einwilligung bzw. Ablehnung von therapeutischen Maßnahmen; | |||||||||
3. | Einsichtnahme in die eigene Pflegedokumentation; | |||||||||
4. | Namhaftmachung einer Vertrauensperson, die in wesentlichen Belangen zu verständigen ist; | |||||||||
5. | Abhaltung von Heimbewohnerversammlungen (mindestens einmal jährlich) und die Wahl von Heimbewohnervertretern; | |||||||||
6. | Behandlung und Erledigung von Beschwerden; | |||||||||
7. | freie Arztwahl; | |||||||||
8. | Beiziehung einer hausexternen Beratung; | |||||||||
9. | Besuchszeiten außerhalb der Nachtruhezeit und Einräumung der Besuchsmöglichkeit während der Nachtruhezeit in besonders gelagerten Einzelfällen; | |||||||||
10. | Mahlzeiten inklusive besonderer Ernährungsformen und Diäten sowie Ruhezeiten, die den üblichen Lebensverhältnissen der Pflegeheimbewohner entsprechen. | |||||||||
11. | Zugang zu einem Telefon; | |||||||||
12. | persönliche Kleidung; | |||||||||
13. | Möglichkeit einer angemessenen, individuell gestalteten Einrichtung nach Maßgabe der baulichen Ausgestaltung; | |||||||||
14. | Zahlungsbelege für Sonderleistungen; | |||||||||
15. | Möglichkeit zur sicheren Aufbewahrung von Geld und Wertgegenständen; | |||||||||
16. | Aushändigung des Heimstatuts. |
(2) Verzichtserklärungen von Heimbewohnern betreffend ihre Rechte gemäß Abs. 1 sind ungültig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2005
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