§ 5 StPHG 2003 Rechte der Heimbewohner

StPHG 2003 - Stmk. Pflegeheimgesetz 2003

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Heimbewohner haben jedenfalls ein Recht auf

1.

höflichen Umgang und Anerkennung der Würde und Persönlichkeit, insbesondere der Privat- und Intimsphäre;

2.

Pflege und Betreuung im Umfang der Leistungsangebote und auf Einwilligung bzw. Ablehnung von therapeutischen Maßnahmen;

3.

Einsichtnahme in die eigene Pflegedokumentation;

4.

Namhaftmachung einer Vertrauensperson, die in wesentlichen Belangen zu verständigen ist;

5.

Abhaltung von Heimbewohnerversammlungen (mindestens einmal jährlich) und die Wahl von Heimbewohnervertretern;

6.

Behandlung und Erledigung von Beschwerden;

7.

freie Arztwahl;

8.

Beiziehung einer hausexternen Beratung;

9.

Besuchszeiten außerhalb der Nachtruhezeit und Einräumung der Besuchsmöglichkeit während der Nachtruhezeit in besonders gelagerten Einzelfällen;

10.

Mahlzeiten inklusive besonderer Ernährungsformen und Diäten sowie Ruhezeiten, die den üblichen Lebensverhältnissen der Pflegeheimbewohner entsprechen.

11.

Zugang zu einem Telefon;

12.

persönliche Kleidung;

13.

Möglichkeit einer angemessenen, individuell gestalteten Einrichtung nach Maßgabe der baulichen Ausgestaltung;

14.

Zahlungsbelege für Sonderleistungen;

15.

Möglichkeit zur sicheren Aufbewahrung von Geld und Wertgegenständen;

16.

Aushändigung des Heimstatuts.

(2) Verzichtserklärungen von Heimbewohnern betreffend ihre Rechte gemäß Abs. 1 sind ungültig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2005

In Kraft seit 02.09.2005 bis 31.12.2024
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