(1) Die Heimträger sind verpflichtet, personenbezogene Daten betreffend das Personal und die BewohnerInnen in anonymisierter Form sowie heimbezogene Daten und Verrechnungsdaten ohne unnötigen Aufschub vollständig und wahrheitsgemäß an ein von der Landesregierung eingerichtetes internetbasierendes Dateisystem zu übermitteln. Änderungen der Daten sind unverzüglich zu aktualisieren.
(2) Heimträger haben der Landesregierung und der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich mitzuteilen
– | die Aufnahme des Betriebes oder | |||||||||
– | die gänzliche oder teilweise Betriebseinstellung. |
(3) Die Landesregierung ist ermächtigt, zur Wahrnehmung der nach diesem Landesgesetz übertragenen Aufgaben – insbesondere zum Zweck der Qualitätssicherung, der Preisbestimmung, der Planung, der Umsetzung des Controllings, der Statistik und Information – die in Abs. 1 angeführten Daten in anonymisierter Form zu verarbeiten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2011
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