(1) Pflegeheime sind stationäre Einrichtungen, in denen mehr als sechs Personen gepflegt und betreut werden.
(2) Pflegeplätze sind stationäre Einrichtungen, die eine organisatorische und betriebliche Einheit bilden, in der bis zu sechs nicht haushaltsverbandsangehörige Personen im Rahmen eines Haushaltsverbandes gepflegt und betreut werden.
(2a) Psychiatrische Familienpflegeplätze sind stationäre Einrichtungen, in denen höchstens zwei Personen betreut und gepflegt werden, die chronisch psychisch krank und/oder geistig behindert sind und die vorwiegend psychiatrischer Betreuung bedürfen.
(3) Pflegebedürftige Personen sind jedenfalls solche, die ein Pflegegeld nach einem Pflegegeldgesetz beziehen.
(4) Einem Haushaltsverband angehörig sind Personen, die dort seit mehr als drei Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Ehegattinnen/Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen/eingetragene Partner, Eltern und deren Vorfahren sowie Kinder und deren Nachfahren gelten auch dann als dem Haushaltsverband angehörig, wenn die Dauer des gewöhnlichen Aufenthalts drei Jahre unterschreitet.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2005, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 66/2011
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