§ 11 StPHG 2003

Stmk. Pflegeheimgesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.09.2005 bis 31.12.2024

Zur Sicherung der Pflege, Rehabilitation und Betreuung sowie der sozialen Interessen und Bedürfnisse der Heimbewohner haben Pflegeheime folgende infrastrukturelle Mindestanforderungen zu erfüllen:

1.

Standort und Umgebung: Betreiber von Pflegeheimen haben sicherzustellen, dass den Heimbewohnern die Teilnahme am gesellschaftlichen und kulturellen Leben ermöglicht wird.

Betreiber von Pflegeheimen haben sicherzustellen, dass den Heimbewohnern die Teilnahme am gesellschaftlichen und kulturellen Leben ermöglicht wird.

2.

Heimgröße: Pflegeheime sind nach dem Kriterium der Überschaubarkeit zu errichten und in familiäre Strukturen zu gliedern.

Pflegeheime sind nach dem Kriterium der Überschaubarkeit zu errichten und in familiäre Strukturen zu gliedern.

3.

Zimmer: Alle Zimmer sind mit einer Nasszelle (Waschtische, Dusche und WC) auszustatten; es dürfen nur mehr Ein- und Zweibettzimmer errichtet werden. Die Zimmer der Bewohner sind nach ihrer Eignung zu beurteilen, wobei folgende Richtgrößen einzuhalten sind:

Einbettzimmer 14 m2

Alle Zimmer sind mit einer Nasszelle auszustatten; es dürfen nur mehr Ein- und Zweibettzimmer errichtet werden. Die Zimmer der Bewohner sind nach ihrer Eignung zu beurteilen, wobei folgende Richtgrößen einzuhalten sind:

Zweibettzimmer 22Einbettzimmer 14 m2

Zweibettzimmer 22 m2

jeweils ausgenommen die Nasszelle und ein allfälliger Vorraum zur Nasszelle.

Jeweils ausgenommen die Nasszelle. Durch geeignete Maßnahmen ist die Wahrung der Privat- und Intimsphäre sicherzustellen.

Durch geeignete Maßnahmen ist die Wahrung der Privat- und Intimsphäre sicherzustellen.

4.

Infrastruktur: Neben der erforderlichen pflegerischen Infrastruktur sind Räume für Zwecke der Kommunikation und Therapie zu schaffen.

Neben der erforderlichen pflegerischen Infrastruktur sind Räume für Zwecke der Kommunikation und Therapie zu schaffen.

5.

Barrierefreiheit: Pflegeheime sind barrierefrei und rollstuhlgerecht auszustatten.

Pflegeheime sind barrierefrei und rollstuhlgerecht auszustatten.

6.

Pflegebad: Dreiseitig zugängliche Badewanne mit Hebeeinrichtung.;

7.

Maßnahmen zur Sicherheit der Bewohner.

Die Landesregierung kann mit Verordnung zu Z 1 bis 7 nähere Bestimmungen erlassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2005

Stand vor dem 01.09.2005

In Kraft vom 01.11.2003 bis 01.09.2005

Zur Sicherung der Pflege, Rehabilitation und Betreuung sowie der sozialen Interessen und Bedürfnisse der Heimbewohner haben Pflegeheime folgende infrastrukturelle Mindestanforderungen zu erfüllen:

1.

Standort und Umgebung: Betreiber von Pflegeheimen haben sicherzustellen, dass den Heimbewohnern die Teilnahme am gesellschaftlichen und kulturellen Leben ermöglicht wird.

Betreiber von Pflegeheimen haben sicherzustellen, dass den Heimbewohnern die Teilnahme am gesellschaftlichen und kulturellen Leben ermöglicht wird.

2.

Heimgröße: Pflegeheime sind nach dem Kriterium der Überschaubarkeit zu errichten und in familiäre Strukturen zu gliedern.

Pflegeheime sind nach dem Kriterium der Überschaubarkeit zu errichten und in familiäre Strukturen zu gliedern.

3.

Zimmer: Alle Zimmer sind mit einer Nasszelle (Waschtische, Dusche und WC) auszustatten; es dürfen nur mehr Ein- und Zweibettzimmer errichtet werden. Die Zimmer der Bewohner sind nach ihrer Eignung zu beurteilen, wobei folgende Richtgrößen einzuhalten sind:

Einbettzimmer 14 m2

Alle Zimmer sind mit einer Nasszelle auszustatten; es dürfen nur mehr Ein- und Zweibettzimmer errichtet werden. Die Zimmer der Bewohner sind nach ihrer Eignung zu beurteilen, wobei folgende Richtgrößen einzuhalten sind:

Zweibettzimmer 22Einbettzimmer 14 m2

Zweibettzimmer 22 m2

jeweils ausgenommen die Nasszelle und ein allfälliger Vorraum zur Nasszelle.

Jeweils ausgenommen die Nasszelle. Durch geeignete Maßnahmen ist die Wahrung der Privat- und Intimsphäre sicherzustellen.

Durch geeignete Maßnahmen ist die Wahrung der Privat- und Intimsphäre sicherzustellen.

4.

Infrastruktur: Neben der erforderlichen pflegerischen Infrastruktur sind Räume für Zwecke der Kommunikation und Therapie zu schaffen.

Neben der erforderlichen pflegerischen Infrastruktur sind Räume für Zwecke der Kommunikation und Therapie zu schaffen.

5.

Barrierefreiheit: Pflegeheime sind barrierefrei und rollstuhlgerecht auszustatten.

Pflegeheime sind barrierefrei und rollstuhlgerecht auszustatten.

6.

Pflegebad: Dreiseitig zugängliche Badewanne mit Hebeeinrichtung.;

7.

Maßnahmen zur Sicherheit der Bewohner.

Die Landesregierung kann mit Verordnung zu Z 1 bis 7 nähere Bestimmungen erlassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2005

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