(1) Die ärztliche Behandlung muss durch freie Arztwahl ermöglicht werden. Ärztliche Anordnungen sind vom behandelnden Arzt zu paraphieren. Die Durchführung der ärztlichen Anordnungen ist vom Pflegepersonal zu dokumentieren.
(2) Heimbewohner haben das Recht auf ungestörte Gespräche mit dem Arzt.
(3) Die Pflegedienstleitung hat sicherzustellen, dass im Bedarfsfall ärztliche Versorgung angefordert wird.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2005, LGBl. Nr. 177/2013
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