§ 4 StPHG 2003

StPHG 2003 - Stmk. Pflegeheimgesetz 2003

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Heimträger haben öffentlich zugänglich in schriftlicher Form festzulegen, welche Leistungen sie anbieten und welche rechtlichen Beziehungen zwischen den Heimträgern und den Heimbewohnern entstehen (Heimstatut). Das Heimstatut ist bei Aufnahme schriftlich auszuhändigen.

(2) Das Heimstatut hat jedenfalls zu enthalten:

1.

Name, Rechtsform und Sitz des Pflegeheimes;

2.

Widmungszweck, insbesondere Angaben über den für die Aufnahme in Betracht kommenden Personenkreis;

3.

Angaben über die angebotenen Leistungen im Bereich der Pflege, der sozialen Betreuung und Rehabilitation, über die Möglichkeiten der Teilnahme an kulturellen und geselligen Veranstaltungen;

4.

Angaben über die Höhe der Tagsätze und deren Veränderung.

5.

Vergütung im Abwesenheitsfall;

6.

Kündigungsgründe, -frist und -form;

7.

Art und Fälligkeit der Zahlungen;

8.

Regelung der Tierhaltung;

9.

Angaben über den Betriebsablauf und die Organisation des Heimes (Hausordnung);

10.

Angaben über die Reinigung und Pflege der persönlichen Kleidung/Wäsche.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2005

In Kraft seit 02.09.2005 bis 31.12.2024
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