§ 16 StPHG 2003 Ziel und Anwendungsbereich

StPHG 2003 - Stmk. Pflegeheimgesetz 2003

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Ziel der nachstehenden Bestimmungen ist es, die Interessen und Bedürfnisse Pflegebedürftiger auf Pflegeplätzen zu beachten sowie die Menschenwürde und Selbstständigkeit dieser Menschen im Rahmen einer familiären Pflege in einem qualitativ einwandfreien Standard zu sichern.

(2) Ein Pflegeplatzverhältnis wird durch Aufnahme zum Zweck der Pflege und Betreuung im Haushaltsverband des Betreuers begründet.

In Kraft seit 01.11.2003 bis 31.12.2024
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 16 StPHG 2003


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16 StPHG 2003 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 16 StPHG 2003


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 16 StPHG 2003


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 16 StPHG 2003 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 15a StPHG 2003
§ 17 StPHG 2003