§ 17a StPHG 2003 Ziel

StPHG 2003 - Stmk. Pflegeheimgesetz 2003

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Ziel der psychiatrischen Familienpflege ist die Unterbringung chronisch psychisch kranker und/oder geistig behinderter Personen im Rahmen einer familiären Pflege und Integration, der Aufbau und die Förderung persönlicher, lebensechter und emotionaler Beziehungen dieser Personen zur Pflegefamilie und die Sicherstellung einer ihren Bedürfnissen entsprechenden psychiatrischen Betreuung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2005

In Kraft seit 02.09.2005 bis 31.12.2024
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