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(1) Die ärztliche Behandlung muss durch freie Arztwahl ermöglicht werden. Ärztliche Anordnungen sind vom behandelnden Arzt zu paraphieren. Die Durchführung der ärztlichen Anordnungen ist vom Pflegepersonal zu dokumentieren.
(2) Heimbewohner haben das Recht auf ungestörte Gespräche mit dem Arzt.
(3) Die Pflegedienstleitung hat zu gewährleistensicherzustellen, dass im Bedarfsfall ärztliche Hilfe in angemessener Zeit erbracht werden kannVersorgung angefordert wird.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2005, LGBl. Nr. 177/2013
(1) Die ärztliche Behandlung muss durch freie Arztwahl ermöglicht werden. Ärztliche Anordnungen sind vom behandelnden Arzt zu paraphieren. Die Durchführung der ärztlichen Anordnungen ist vom Pflegepersonal zu dokumentieren.
(2) Heimbewohner haben das Recht auf ungestörte Gespräche mit dem Arzt.
(3) Die Pflegedienstleitung hat zu gewährleistensicherzustellen, dass im Bedarfsfall ärztliche Hilfe in angemessener Zeit erbracht werden kannVersorgung angefordert wird.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2005, LGBl. Nr. 177/2013