§ 10 StPHG 2003 (weggefallen)

Stmk. Pflegeheimgesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
(1) Die ärztliche Behandlung muss durch freie Arztwahl ermöglicht werden§ 10 StPHG 2003 seit 31.12.2024 weggefallen. Ärztliche Anordnungen sind vom behandelnden Arzt zu paraphieren. Die Durchführung der ärztlichen Anordnungen ist vom Pflegepersonal zu dokumentieren.

(2) Heimbewohner haben das Recht auf ungestörte Gespräche mit dem Arzt.

(3) Die Pflegedienstleitung hat sicherzustellen, dass im Bedarfsfall ärztliche Versorgung angefordert wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2005, LGBl. Nr. 177/2013

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 31.12.2013 bis 31.12.2024
(1) Die ärztliche Behandlung muss durch freie Arztwahl ermöglicht werden§ 10 StPHG 2003 seit 31.12.2024 weggefallen. Ärztliche Anordnungen sind vom behandelnden Arzt zu paraphieren. Die Durchführung der ärztlichen Anordnungen ist vom Pflegepersonal zu dokumentieren.

(2) Heimbewohner haben das Recht auf ungestörte Gespräche mit dem Arzt.

(3) Die Pflegedienstleitung hat sicherzustellen, dass im Bedarfsfall ärztliche Versorgung angefordert wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2005, LGBl. Nr. 177/2013

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