§ 10 StPHG 2003 (weggefallen)

Stmk. Pflegeheimgesetz 2003

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie ärztliche Behandlung muss durch freie Arztwahl ermöglicht werden. Ärztliche Anordnungen sind vom behandelnden Arzt zu paraphieren. Die Durchführung der ärztlichen Anordnungen ist vom Pflegepersonal zu dokumentieren.
  2. (2)Absatz 2Heimbewohner haben das Recht auf ungestörte Gespräche mit dem Arzt.
  3. (3)Absatz 3Die Pflegedienstleitung hat sicherzustellen, dass im Bedarfsfall ärztliche Versorgung angefordert wird.

Anm§ 10 StPHG 2003 seit 31.12.2024 weggefallen.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2005, LGBl. Nr. 177/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2005,, Landesgesetzblatt Nr. 177 aus 2013,

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 31.12.2013 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie ärztliche Behandlung muss durch freie Arztwahl ermöglicht werden. Ärztliche Anordnungen sind vom behandelnden Arzt zu paraphieren. Die Durchführung der ärztlichen Anordnungen ist vom Pflegepersonal zu dokumentieren.
  2. (2)Absatz 2Heimbewohner haben das Recht auf ungestörte Gespräche mit dem Arzt.
  3. (3)Absatz 3Die Pflegedienstleitung hat sicherzustellen, dass im Bedarfsfall ärztliche Versorgung angefordert wird.

Anm§ 10 StPHG 2003 seit 31.12.2024 weggefallen.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2005, LGBl. Nr. 177/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2005,, Landesgesetzblatt Nr. 177 aus 2013,

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten