Anl. 1 Stmk. WSG

Stmk. WSG - Steiermärkisches Waldschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Eidesformel für Forstschutzorgane

Ich schwöre, das meiner Aufsicht anvertraute Waldeigentum stets mit möglichster Sorgfalt und Treue zu überwachen und zu beschützen, gegen alle, die den Wald in irgendeiner Weise zu beschädigen trachten oder wirklich beschädigen, ohne persönliche Rücksicht im Sinne der geltenden Vorschriften einzuschreiten, jeden Schaden möglichst hintanzuhalten, mich den mir obliegenden Pflichten ohne Wissen und Genehmigung meiner Vorgesetzten niemals zu entziehen und über das mir anvertraute Gut Rechenschaft zu geben.

In Kraft seit 01.06.1982 bis 31.12.9999
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§ 24 Stmk. WSG
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