§ 16 Stmk. VRG Einleitungsantrag

Steiermärkisches Volksrechtegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.10.2005 bis 31.12.9999

(1) Der Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens hat

a)

den GesetzentwurfGesetzesentwurf,

b)

eine Begründung,

c)

eine Aufstellung, aus der die voraussichtliche Gesamtbelastung (unmittelbare Belastung, Folgebelastung) des Landes und der Gemeinden hervorgeht, sowie eine Begründung der Notwendigkeit der Neuregelung

zu enthalten. Der Antrag muß von mindestens 1700 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten unterzeichnet sein.

zu enthalten. Der Antrag muß von mindestens 1700 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten unterzeichnet sein.

(2) Der Antrag auf Einleitung einer Initiative hat

a)

die Initiative in Form der einfachen Anregung oder als ausgearbeitete Vorlage,

b)

eine Begründung,

c)

im Falle der ausgearbeiteten Vorlage auch eine Aufstellung, aus der die voraussichtliche Gesamtbelastung (unmittelbare Belastung, Folgebelastung) des Landes und der Gemeinden hervorgeht, sowie eine Begründung der Notwendigkeit der Maßnahme

zu enthalten. Der Antrag muß von mindestens 8500 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten unterzeichnet sein.

zu enthalten. Der Antrag muß von mindestens 8500 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten unterzeichnet sein.

(3) Der Einleitungsantrag für eine Initiative für einen politischen Bezirk hat den politischen Bezirk zu bezeichnen. Der Antrag muß von mindestens 2 v.H. oder 1000 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten unterzeichnet sein, die im betroffenen politischen Bezirk ihren ordentlichen WohnsitzHauptwohnsitz haben.

(4) Zum Nachweis der Stimmberechtigung sind dem Antrag Stimmrechtsbestätigungen anzuschließen. Die Ausstellung einer Stimmrechtsbestätigung ist bei der Gemeinde zu beantragen. Die Stimmrechtsbestätigung ist auszustellen, in deren Wählerevidenzwenn der Antragsteller aufscheint, hat auf dessen Verlangen einein der Wählerevidenz eingetragen ist und im Zeitpunkt der Ausstellung der Stimmrechtsbestätigung für ein bestimmtes Volksbegehren oder eine bestimmte Initiative auszustellenzum Landtag wahlberechtigt ist. Der Antragsteller hat seine Identität glaubhaft zu machen. Die Ausstellung dereiner Stimmrechtsbestätigung ist in der Wählerevidenz anzumerken.

(5) Im Antrag sind ein Stimmberechtigter als Zustellungsbevollmächtigter, der die Unterzeichner des Antrages vertritt, und ein weiterer als sein Stellvertreter namhaft zu machen.

(6) Der Antrag ist an die Landesregierung zu richten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1995, LGBl. Nr. 94/2005

Stand vor dem 13.10.2005

In Kraft vom 19.10.1995 bis 13.10.2005

(1) Der Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens hat

a)

den GesetzentwurfGesetzesentwurf,

b)

eine Begründung,

c)

eine Aufstellung, aus der die voraussichtliche Gesamtbelastung (unmittelbare Belastung, Folgebelastung) des Landes und der Gemeinden hervorgeht, sowie eine Begründung der Notwendigkeit der Neuregelung

zu enthalten. Der Antrag muß von mindestens 1700 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten unterzeichnet sein.

zu enthalten. Der Antrag muß von mindestens 1700 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten unterzeichnet sein.

(2) Der Antrag auf Einleitung einer Initiative hat

a)

die Initiative in Form der einfachen Anregung oder als ausgearbeitete Vorlage,

b)

eine Begründung,

c)

im Falle der ausgearbeiteten Vorlage auch eine Aufstellung, aus der die voraussichtliche Gesamtbelastung (unmittelbare Belastung, Folgebelastung) des Landes und der Gemeinden hervorgeht, sowie eine Begründung der Notwendigkeit der Maßnahme

zu enthalten. Der Antrag muß von mindestens 8500 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten unterzeichnet sein.

zu enthalten. Der Antrag muß von mindestens 8500 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten unterzeichnet sein.

(3) Der Einleitungsantrag für eine Initiative für einen politischen Bezirk hat den politischen Bezirk zu bezeichnen. Der Antrag muß von mindestens 2 v.H. oder 1000 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten unterzeichnet sein, die im betroffenen politischen Bezirk ihren ordentlichen WohnsitzHauptwohnsitz haben.

(4) Zum Nachweis der Stimmberechtigung sind dem Antrag Stimmrechtsbestätigungen anzuschließen. Die Ausstellung einer Stimmrechtsbestätigung ist bei der Gemeinde zu beantragen. Die Stimmrechtsbestätigung ist auszustellen, in deren Wählerevidenzwenn der Antragsteller aufscheint, hat auf dessen Verlangen einein der Wählerevidenz eingetragen ist und im Zeitpunkt der Ausstellung der Stimmrechtsbestätigung für ein bestimmtes Volksbegehren oder eine bestimmte Initiative auszustellenzum Landtag wahlberechtigt ist. Der Antragsteller hat seine Identität glaubhaft zu machen. Die Ausstellung dereiner Stimmrechtsbestätigung ist in der Wählerevidenz anzumerken.

(5) Im Antrag sind ein Stimmberechtigter als Zustellungsbevollmächtigter, der die Unterzeichner des Antrages vertritt, und ein weiterer als sein Stellvertreter namhaft zu machen.

(6) Der Antrag ist an die Landesregierung zu richten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1995, LGBl. Nr. 94/2005

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