(1) Der theoretische Teil umfasst den Nachweis von Kenntnissen in folgenden Fächern:
1. | Grundkenntnisse des Steirischen Tanzschulrechtes, | |||||||||
2. | Staatsbürgerkunde/Politische Bildung, | |||||||||
3. | Psychologie und Pädagogik, | |||||||||
4. | Umgangsformen, | |||||||||
5. | Geschichte der Gesellschaftstänze und Musiklehre, | |||||||||
6. | tanzbezogene medizinische und anatomische Grundkenntnisse, | |||||||||
7. | Ballkultur und | |||||||||
8. | Organisation von Veranstaltungen. |
(2) Die Kandidatin/der Kandidat muss folgende Tänze mit ihren Bewegungsabläufen erklären:
1. | Standardtänze, | |||||||||
2. | Latein-amerikanische Tänze, | |||||||||
3. | Discofox und | |||||||||
4. | Rock’n’Roll und Boogie. |
(3) Die Kandidatin/der Kandidat muss eine Auswahl aus folgenden Tänzen mit ihren Bewegungsabläufen erklären:
1. | Historische Tänze und Volkstänze, | |||||||||
2. | Moderne Bewegungstechniken und Modetänze sowie | |||||||||
3. | Ballett |
(4) Die theoretische Prüfung hat mindestens 120, höchstens aber 180 Minuten zu dauern. Nach jeweils 60 Minuten Prüfungsdauer ist jedenfalls eine zehn- bis fünfzehn minütige Pause vorzusehen, welche in die Prüfungsdauer nicht eingerechnet wird.
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