§ 9 Stmk. TLV 2014 Theoretischer Teil

Stmk. TLV 2014 - Steiermärkische Tanzlehrverordnung 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Der theoretische Teil umfasst den Nachweis von Kenntnissen in folgenden Fächern:

1.

Grundkenntnisse des Steirischen Tanzschulrechtes,

2.

Staatsbürgerkunde/Politische Bildung,

3.

Psychologie und Pädagogik,

4.

Umgangsformen,

5.

Geschichte der Gesellschaftstänze und Musiklehre,

6.

tanzbezogene medizinische und anatomische Grundkenntnisse,

7.

Ballkultur und

8.

Organisation von Veranstaltungen.

(2) Die Kandidatin/der Kandidat muss folgende Tänze mit ihren Bewegungsabläufen erklären:

1.

Standardtänze,

2.

Latein-amerikanische Tänze,

3.

Discofox und

4.

Rock’n’Roll und Boogie.

(3) Die Kandidatin/der Kandidat muss eine Auswahl aus folgenden Tänzen mit ihren Bewegungsabläufen erklären:

1.

Historische Tänze und Volkstänze,

2.

Moderne Bewegungstechniken und Modetänze sowie

3.

Ballett

(4) Die theoretische Prüfung hat mindestens 120, höchstens aber 180 Minuten zu dauern. Nach jeweils 60 Minuten Prüfungsdauer ist jedenfalls eine zehn- bis fünfzehn minütige Pause vorzusehen, welche in die Prüfungsdauer nicht eingerechnet wird.

In Kraft seit 18.07.2014 bis 31.12.9999
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