§ 8 Stmk. TLV 2014 Gliederung der Prüfung

Stmk. TLV 2014 - Steiermärkische Tanzlehrverordnung 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Die Tanzlehrerprüfung gliedert sich in einen theoretischen und einen praktischen Teil. Zwischen der theoretischen und der praktischen Prüfung muss mindestens ein Zeitraum von einer halben Stunde und darf höchstens ein Zeitraum von einer Woche liegen.

In Kraft seit 18.07.2014 bis 31.12.9999
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