(1) Die Anmeldung zur Prüfung ist spätestens sechs Wochen vor dem festgesetzten Prüfungstermin beim Verband der Tanzlehrer Steiermarks einzubringen.
(2) Der Anmeldung zur Prüfung sind anzuschließen:
1. | Urkunden zum Nachweis des Vor- und Familiennamens, des Alters, der Staatsangehörigkeit und des Wohnsitzes des Prüfungswerbers, | |||||||||
2. | die Bestätigung über den Besuch des in der Anlage I festgesetzten Lehrgangs, | |||||||||
3. | die Bestätigung oder Bestätigungen über eine insgesamt mindestens dreijährige einschlägige berufsmäßige Verwendung in einer oder mehreren gewerbsmäßig betriebenen Tanzschule oder Tanzschulen, | |||||||||
4. | den Nachweis über eine abgeschlossene Schulbildung auf dem für die Ausübung der Tätigkeit einer Tanzlehrerin/eines Tanzlehrers erforderlichen Niveau in Bezug auf Allgemeinbildung. Dieses ist jedenfalls gegeben, wenn die Prüfungskandidatin/der Prüfungskandidat eine höhere Schule oder eine zumindest dreijährige mittlere Schule abgeschlossen hat oder über eine Lehrabschlussprüfung verfügt, | |||||||||
5. | den Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr, | |||||||||
6. | allenfalls den Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde über die Anrechnung von Ausbildungen bzw. Ausbildungsteilen oder Prüfungen bzw. Prüfungsteilen. |
(3) Werden die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt, so ist ein Antritt zur Prüfung nicht zulässig.
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