(1) Die Prüfungswerberin/Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Prüfungsgebühr zu entrichten.
(2) Die Höhe der Prüfungsgebühr beträgt 10 Prozent des Gehaltes einer Beamtin/eines Beamten des Bundes der Dienstklasse V, Gehaltsklasse 2, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage. Die Gebühr ist auf einen vollen Eurobetrag abzurunden.
(3) Die Prüfungsgebühr ist der Prüfungswerberin/dem Prüfungswerber zur Gänze zurückzuerstatten, wenn
1. | der Antritt zur Prüfung nicht zulässig ist, | |||||||||
2. | sie/er spätestens 14 Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten, eingeschrieben zur Post gegeben oder nachweislich auf elektronischem Wege übermittelt oder persönlich beim Verband der Tanzlehrer Steiermarks abgegeben hat oder | |||||||||
3. | sie/er an der termingemäßen Ablegung der Prüfung nachweislich ohne ihr/sein Verschulden verhindert und eine rechtzeitige Verständigung gemäß Z 2 nicht möglich war. |
(4) Der Verband der Tanzlehrer Steiermarks hat 80 % Prozent der Prüfungsgebühren an die Mitglieder der Prüfungskommission als Entschädigung auszuzahlen. Die verbleibenden 20 % Prozent der Prüfungsgebühren sind für die Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen Aufwandes zu verwenden.
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