(1) Jede Tanzlehrerin/Jeder Tanzlehrer hat zumindest alle zwei Jahre einen oder mehrere Fortbildungslehrgänge zu besuchen, die zumindest ein Ausmaß von 12 Stunden aufzuweisen haben.
(2) Der Verband der Tanzlehrer Steiermarks hat jährlich zumindest einen Fortbildungslehrgang zu organisieren. Der Fortbildungslehrgang hat zumindest 6 Stunden zu dauern und hat ein oder mehrere Sachgebiete der Anlage I zum Inhalt zu haben. Der Verband hat die Absolvierung von Fortbildungslehrgängen zu bestätigen.
(3) Nicht in der Steiermark absolvierte Fortbildungslehrgänge sind diesen gleichzusetzen, wenn sie den Anforderungen des Abs. 1 entsprechen. Diese sind insbesondere:
1. | Schulungen und Kongresse des Verbandes der Tanzlehrer Österreichs und seiner Landesverbände, | |||||||||
2. | Schulungen und Kongresse des Allgemeinen Deutschen Tanzlehrerverbandes, | |||||||||
3. | Schulungen und Kongresse des Schweizer Tanzlehrerverbandes, | |||||||||
4. | Schulungen und Kongresse des Niederländischen Tanzlehrerverbandes und | |||||||||
5. | Besuch des Welttanzkongresses. |
(4) Bestätigungen über die Absolvierung von Fortbildungslehrgängen sind von der Tanzlehrerin/dem Tanzlehrer zumindest sieben Jahre aufzubewahren und bei Bedarf der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln.
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