(1) Die Ausbildung zur Tanzlehrerin/zum Tanzlehrer erfolgt in einer gewerbsmäßig betriebenen Tanzschule. Während der Ausbildungszeit hat die Ausbildungsschülerin/der Ausbildungsschüler mindestens zwölf Wochenstunden durch mindestens 32 Wochen pro Ausbildungsjahr beim Unterricht mitzuwirken. Die Ausbildungsschülerin/Der Ausbildungsschüler ist hiebei zu allen für den Tanzunterricht erforderlichen Tätigkeiten heranzuziehen.
(2) Ausbildende/Ausbildender darf nur eine geprüfte Tanzlehrerin/ein geprüfter Tanzlehrer sein, die/der zumindest zwei Jahre Praxis als Tanzlehrerin/Tanzlehrer aufzuweisen hat. Eine Ausbildnerin/Ein Ausbildner darf gleichzeitig höchstens zwei Ausbildungsschülerinnen/Ausbildungsschüler ausbilden.
(3) Die Ausbildung in verschiedenen Tanzschulen ist zulässig.
(4) Der Verband der Tanzlehrer Steiermarks hat die Absolvierung der Ausbildung bzw. von Ausbildungsteilen gemäß Anlage I zu bestätigen.
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