(1) Bei der praktischen Prüfung ist eine Auswahl von mindestens 50 % aus folgenden Tänzen nach Musik zu tanzen und zu demonstrieren:
1. | Standardtänze, | |||||||||
2. | Latein-amerikanische Tänze, | |||||||||
3. | Rock’n’Roll und Boogie, | |||||||||
4. | Discofox, | |||||||||
5. | Moderne Bewegungstechniken und Modetänze und | |||||||||
6. | Ballett. |
(2) Die praktische Prüfung hat weiters eine Lehrprobe zu umfassen, die die Planung und die Vorbereitung einer Unterrichtseinheit und die Durchführung von ausgewählten Elementen der Unterrichtseinheit zum Inhalt hat.
(3) Die praktische Prüfung hat mindestens 60, höchstens aber 90 Minuten zu dauern. Nach 60 Minuten Prüfungsdauer ist jedenfalls eine zehn- bis fünfzehn minütige Pause vorzusehen, welche in die Prüfungsdauer nicht eingerechnet wird.
0 Kommentare zu § 10 Stmk. TLV 2014