§ 12 Stmk. TLV 2014 Anerkennung von Ausbildungen bzw. Prüfungen

Stmk. TLV 2014 - Steiermärkische Tanzlehrverordnung 2014

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Nicht in der Steiermark absolvierte Ausbildungen bzw. Prüfungen sind nach der Maßgabe anzuerkennen, dass sie den in dieser Verordnung festgelegten Inhalten und Umfängen entsprechen.

In Kraft seit 18.07.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 12 Stmk. TLV 2014


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 Stmk. TLV 2014 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 12 Stmk. TLV 2014


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 12 Stmk. TLV 2014


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 12 Stmk. TLV 2014 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 11 Stmk. TLV 2014
§ 13 Stmk. TLV 2014