(1) Wenn der Antritt zur Prüfung zulässig ist, ist die Prüfungswerberin/der Prüfungswerber spätestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin vom Verband der Tanzlehrer Steiermarks zur Prüfung einzuladen.
(2) In der Einladung sind der Prüfungswerberin/dem Prüfungswerber bekanntzugeben:
1. | Zeit und Ort der Prüfung, | |||||||||
2. | die Gegenstände der Prüfung und | |||||||||
3. | gegebenenfalls jene Unterlagen und Hilfsmittel, die sie/er zur Prüfung mitzubringen hat oder mitbringen darf. |
(3) Die Namen der Prüferinnen/Prüfer dürfen der Kandidatin/dem Kandidaten vor Beginn der Prüfung nicht bekanntgegeben werden.
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