§ 5 Stmk. TLV 2014 Einladung zur Prüfung

Stmk. TLV 2014 - Steiermärkische Tanzlehrverordnung 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Wenn der Antritt zur Prüfung zulässig ist, ist die Prüfungswerberin/der Prüfungswerber spätestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin vom Verband der Tanzlehrer Steiermarks zur Prüfung einzuladen.

(2) In der Einladung sind der Prüfungswerberin/dem Prüfungswerber bekanntzugeben:

1.

Zeit und Ort der Prüfung,

2.

die Gegenstände der Prüfung und

3.

gegebenenfalls jene Unterlagen und Hilfsmittel, die sie/er zur Prüfung mitzubringen hat oder mitbringen darf.

(3) Die Namen der Prüferinnen/Prüfer dürfen der Kandidatin/dem Kandidaten vor Beginn der Prüfung nicht bekanntgegeben werden.

In Kraft seit 18.07.2014 bis 31.12.9999
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