(1) Die Prüfungskommission ist vom zuständigen Mitglied der Landesregierung nach Anhörung des Verbandes der Tanzlehrer Steiermarks und der zuständigen Gliederung der Wirtschaftskammer zu bestellen.
(2) Die Prüfungskommission besteht aus der/dem Vorsitzenden und 4 Mitgliedern. Als Vorsitzende/Vorsitzender fungiert eine geeignete öffentlich Bedienstete/ein geeigneter öffentlich Bediensteter des höheren Verwaltungsdienstes. Die übrigen Mitglieder der Kommission müssen geprüfte Tanzlehrerinnen/Tanzlehrer sein. Die Funktionsdauer der Prüfungskommission wird mit 5 Jahren festgelegt. An zwei aufeinanderfolgenden Prüfungsterminen sind zumindest zwei Mitglieder der Prüfungskommission auszutauschen.
(3) Vom Amt eines Mitgliedes der Prüfungskommission sind ausgeschlossen:
1. | Personen, die mit der Kandidatin/dem Kandidaten in gerader Linie verwandt und verschwägert oder mit ihr/ihm in der Seitenlinie bis zum 3. Grad verwandt oder bis zum 2. Grad verschwägert sind, | |||||||||
2. | die Ehegattin/der Ehegatte, die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner oder die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte der Kandidatin/des Kandidaten, | |||||||||
3. | die Wahl- und Pflegeeltern und die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter der Kandidatin/des Kandidaten, | |||||||||
4. | die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber bzw. die Ausbildnerin/der Ausbildner der Kandidatin/des Kandidaten während der letzten drei Jahre. |
(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission haben die im Abs. 3 genannten Ausschließungsgründe von sich aus wahrzunehmen.
(5) Die Vorsitzende/Der Vorsitzende hat dem zuständigen Mitglied der Landesregierung die gewissenhafte und unparteiische Ausübung ihres/seines Amtes schriftlich zu geloben. Die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission haben der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden dieses Gelöbnis schriftlich zu geben. Wenn dieses Gelöbnis bereits einmal abgelegt wurde, genügt es, wenn an dieses bloß erinnert wird.
(6) Die Prüfung ist eine kommissionelle Gesamtprüfung; es hat daher jede Prüfungskandidatin/jeder Prüfungskandidat die gesamte von ihr/ihm abzulegende Prüfung vor derselben, vollständig besetzten Prüfungskommission zu absolvieren; nur in wichtigen Ausnahmefällen (zB im Krankheitsfalle) darf während des Verlaufes einer Prüfung ein personeller Wechsel in der Kommission stattfinden.
(7) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Die Vorsitzende/Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann jedoch einzelne Gäste nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse zulassen, sofern diese ein persönliches oder berufliches Interesse glaubhaft machen und nicht Gefahr besteht, dass die Prüfungskandidatin/der Prüfungskandidat durch deren Anwesenheit gestört wird und zustimmt.
0 Kommentare zu § 7 Stmk. TLV 2014