§ 7 Stmk. TLV 2014 Prüfungskommission und Organisation der Prüfung

Stmk. TLV 2014 - Steiermärkische Tanzlehrverordnung 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Prüfungskommission ist vom zuständigen Mitglied der Landesregierung nach Anhörung des Verbandes der Tanzlehrer Steiermarks und der zuständigen Gliederung der Wirtschaftskammer zu bestellen.

(2) Die Prüfungskommission besteht aus der/dem Vorsitzenden und 4 Mitgliedern. Als Vorsitzende/Vorsitzender fungiert eine geeignete öffentlich Bedienstete/ein geeigneter öffentlich Bediensteter des höheren Verwaltungsdienstes. Die übrigen Mitglieder der Kommission müssen geprüfte Tanzlehrerinnen/Tanzlehrer sein. Die Funktionsdauer der Prüfungskommission wird mit 5 Jahren festgelegt. An zwei aufeinanderfolgenden Prüfungsterminen sind zumindest zwei Mitglieder der Prüfungskommission auszutauschen.

(3) Vom Amt eines Mitgliedes der Prüfungskommission sind ausgeschlossen:

1.

Personen, die mit der Kandidatin/dem Kandidaten in gerader Linie verwandt und verschwägert oder mit ihr/ihm in der Seitenlinie bis zum 3. Grad verwandt oder bis zum 2. Grad verschwägert sind,

2.

die Ehegattin/der Ehegatte, die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner oder die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte der Kandidatin/des Kandidaten,

3.

die Wahl- und Pflegeeltern und die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter der Kandidatin/des Kandidaten,

4.

die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber bzw. die Ausbildnerin/der Ausbildner der Kandidatin/des Kandidaten während der letzten drei Jahre.

(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission haben die im Abs. 3 genannten Ausschließungsgründe von sich aus wahrzunehmen.

(5) Die Vorsitzende/Der Vorsitzende hat dem zuständigen Mitglied der Landesregierung die gewissenhafte und unparteiische Ausübung ihres/seines Amtes schriftlich zu geloben. Die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission haben der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden dieses Gelöbnis schriftlich zu geben. Wenn dieses Gelöbnis bereits einmal abgelegt wurde, genügt es, wenn an dieses bloß erinnert wird.

(6) Die Prüfung ist eine kommissionelle Gesamtprüfung; es hat daher jede Prüfungskandidatin/jeder Prüfungskandidat die gesamte von ihr/ihm abzulegende Prüfung vor derselben, vollständig besetzten Prüfungskommission zu absolvieren; nur in wichtigen Ausnahmefällen (zB im Krankheitsfalle) darf während des Verlaufes einer Prüfung ein personeller Wechsel in der Kommission stattfinden.

(7) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Die Vorsitzende/Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann jedoch einzelne Gäste nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse zulassen, sofern diese ein persönliches oder berufliches Interesse glaubhaft machen und nicht Gefahr besteht, dass die Prüfungskandidatin/der Prüfungskandidat durch deren Anwesenheit gestört wird und zustimmt.

In Kraft seit 18.07.2014 bis 31.12.9999
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