§ 11 Stmk. TLV 2014 Prüfungsergebnis

Stmk. TLV 2014 - Steiermärkische Tanzlehrverordnung 2014

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Das Ergebnis der Prüfung ist der Kandidatin/dem Kandidaten durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden vor der gesamten Prüfungskommission bekanntzugeben. Gegen das Ergebnis der Prüfung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

(2) Das Ergebnis der Prüfung kann lauten auf „mit Auszeichnungen bestanden“, „bestanden“, „teilweise bestanden“ oder „nicht bestanden“.

(3) Über das Ergebnis der Prüfung hat die Vorsitzende/der Vorsitzende mit den Mitgliedern der Kommission zu beraten und darüber abzustimmen. Die Entscheidung über das Ergebnis erfolgt durch einfache Mehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Auszeichnung kann nur einstimmig zuerkannt werden, wenn die Kandidatin/der Kandidat im Verlauf der Prüfung außerordentliche, weit über dem Leistungsdurchschnitt liegende Fachkenntnisse nachgewiesen hat.

(4) Eine Wiederholung der Prüfung ist frühestens nach Ablauf von drei Monaten möglich; dies gilt auch, wenn die Kandidatin/der Kandidat zuvor zu einer Tanzlehrprüfung in einem anderen Bundesland oder einem anderen Staat angetreten ist.

(5) Über jede Prüfung ist von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden ein Prüfungsprotokoll anzufertigen. Dieses hat die vollständigen Namen der/des Geprüften und der Prüferinnen/Prüfer, das Datum der Prüfung und die Beurteilung zu enthalten sowie den Hinweis darauf, ob das Prüfungsergebnis einstimmig oder mit Stimmenmehrheit festgestellt wurde. Diese Niederschrift ist von allen Prüferinnen/Prüfern zu unterzeichnen.

(6) Über die bestandene Prüfung ist der Kandidatin/dem Kandidaten von den Prüfern ein Prüfungszeugnis (Anlage II) auszustellen, spätestens jedoch 2 Wochen nach der Prüfung vom Verband der Tanzlehrer Steiermarks auszufolgen.

In Kraft seit 18.07.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 11 Stmk. TLV 2014


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 Stmk. TLV 2014 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 11 Stmk. TLV 2014


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 11 Stmk. TLV 2014


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 11 Stmk. TLV 2014 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 10 Stmk. TLV 2014
§ 12 Stmk. TLV 2014