§ 39d Stmk. TG 1992 Grundsätze der Förderung

Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.06.2014 bis 31.12.9999

(1) Auf die Gewährung von Förderungen besteht kein Rechtsanspruch.

(2) Die Förderung hat nach Maßgabe der Mittel des Fonds unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit und unter Bedachtnahme auf allfällige Förderungsmöglichkeiten von dritter Seite zu erfolgen und soll die Initiative und zumutbare Eigenleistung der Förderungswerber berücksichtigen. Sie kann auch neben einer Förderung durch andere Rechtsträger erfolgen, doch ist eine Abstimmung mehrerer Förderungen vorzunehmen.

(3) Die Förderungswürdigkeit eines Projektes ist nach der Bedeutung des Projektes im Hinblick auf den Zweck des Gesetzes und nach seiner Durchführbarkeit zu beurteilen.

(4) Eine Förderung soll insbesondere gewährt werden für Investitionen zur Steigerung der Leistungsfähigkeit des Unternehmens oder zur Anpassung an die Markterfordernisse.

(5) Die Gewährung eines nicht rückzahlbaren Projektkostenzuschusses ist nur dann und insoweit zulässig, als das Förderungsziel nicht auch durch eine andere Förderungsart erreicht werden kann(Anm.: entfallen)

(6) Die Zusage einer über mehrere Jahre laufenden Förderung ist zulässig, wenn dies zur Abwicklung des Projektes zweckmäßig ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 57/2014

Stand vor dem 02.06.2014

In Kraft vom 01.03.2003 bis 02.06.2014

(1) Auf die Gewährung von Förderungen besteht kein Rechtsanspruch.

(2) Die Förderung hat nach Maßgabe der Mittel des Fonds unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit und unter Bedachtnahme auf allfällige Förderungsmöglichkeiten von dritter Seite zu erfolgen und soll die Initiative und zumutbare Eigenleistung der Förderungswerber berücksichtigen. Sie kann auch neben einer Förderung durch andere Rechtsträger erfolgen, doch ist eine Abstimmung mehrerer Förderungen vorzunehmen.

(3) Die Förderungswürdigkeit eines Projektes ist nach der Bedeutung des Projektes im Hinblick auf den Zweck des Gesetzes und nach seiner Durchführbarkeit zu beurteilen.

(4) Eine Förderung soll insbesondere gewährt werden für Investitionen zur Steigerung der Leistungsfähigkeit des Unternehmens oder zur Anpassung an die Markterfordernisse.

(5) Die Gewährung eines nicht rückzahlbaren Projektkostenzuschusses ist nur dann und insoweit zulässig, als das Förderungsziel nicht auch durch eine andere Förderungsart erreicht werden kann(Anm.: entfallen)

(6) Die Zusage einer über mehrere Jahre laufenden Förderung ist zulässig, wenn dies zur Abwicklung des Projektes zweckmäßig ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 57/2014

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten