§ 5 Stmk. SSG 1997 Sachliche Voraussetzungen

Steiermärkisches Schischulgesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.05.2006 bis 31.12.9999

Die Schischulbewilligung darf weiters nur erteilt werden, wenn

a)

das Standortgebiet, in welchem der Bewerber beabsichtigt, eine Schischule zu errichten, mindestens eine den Erfordernissen eines zeitgemäßen Schilaufs entsprechende stationäre Aufstiegshilfe im Gelände aufweist und

b)

der Bewerber das ausschließliche Benützungsrecht für ein Schischulbüro und ein geeignetes Anfängergelände im Standortgebiet oder in einer an das Standortgebiet angrenzenden Gemeinde, das sich in unmittelbarer Nähe der Aufstiegshilfe befindet, nachweist und

c)

eine ausreichende Haftpflichtversicherung durch eine Bescheinigung eines für diesen Versicherungszweig in Österreich, in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat oder in einem Staat, mit dem entsprechende Staatsverträge oder internationale Abkommen über die Erwerbsausübung bestehen, zugelassenen Versicherers nachweist. Die Bescheinigung darf bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2006

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.05.2006 bis 31.12.9999

Die Schischulbewilligung darf weiters nur erteilt werden, wenn

a)

das Standortgebiet, in welchem der Bewerber beabsichtigt, eine Schischule zu errichten, mindestens eine den Erfordernissen eines zeitgemäßen Schilaufs entsprechende stationäre Aufstiegshilfe im Gelände aufweist und

b)

der Bewerber das ausschließliche Benützungsrecht für ein Schischulbüro und ein geeignetes Anfängergelände im Standortgebiet oder in einer an das Standortgebiet angrenzenden Gemeinde, das sich in unmittelbarer Nähe der Aufstiegshilfe befindet, nachweist und

c)

eine ausreichende Haftpflichtversicherung durch eine Bescheinigung eines für diesen Versicherungszweig in Österreich, in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat oder in einem Staat, mit dem entsprechende Staatsverträge oder internationale Abkommen über die Erwerbsausübung bestehen, zugelassenen Versicherers nachweist. Die Bescheinigung darf bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2006

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