(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. | eine Schischule ohne die erforderliche Bewilligung betreibt (§ 3); | |||||||||
2. | ohne entsprechende Lehrberechtigung die Tätigkeit eines Schilehrers ausübt (§ 10); | |||||||||
3. | als Inhaber einer Bewilligung zum Betrieb einer Schischule den Bestimmungen über den Umfang oder die Ausübung der Bewilligung (§§ 6 und 8) zuwiderhandelt; | |||||||||
4. | als Inhaber einer Bewilligung zum Betrieb einer Schischule zur Deckung unbefugter Unterweisung im Schilauf (§ 1 Abs. 3) Scheinarbeitsverträge abschließt; | |||||||||
5. | als Inhaber einer Bewilligung zum Betrieb einer Schischule angestellte Schilehrer, Kinderschilehrer, Langlaufschilehrer, Alternativschilehrer oder Schilehreranwärter ohne Meldung an die Landesregierung beschäftigt oder bei Verwendung von Aushilfskräften gegen die Bestimmungen des § 21 verstößt; | |||||||||
6. | als Inhaber einer Bewilligung zum Betrieb einer Schischule, als Diplomschilehrer, Landesschilehrer, Kinderschilehrer, Langlauflehrer, Alternativschilehrer oder Schilehreranwärter | |||||||||
a) | den Bestimmungen dieses Gesetzes (§§ 17, 20, 21 und 22) oder den in Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen über den Betrieb einer Schischule zuwiderhandelt, | |||||||||
b) | bei Schiausflügen oder Schitouren in einem fremden Standortgebiet den Schischulbetrieb stört oder Schüler anwirbt; | |||||||||
7. | ohne Bewilligung gemäß § 3 Abs. 1 Lehrkräfte anwirbt, um durch diese Personen oder Personengruppen in den Fertigkeiten des Schilaufs zu unterweisen. |
(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro oder mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/2002
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