(1) Eine nach den bisher geltenden Vorschriften auf unbestimmmte Zeit erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Schischule gilt als Bewilligung nach diesem Gesetz.
(2) Bis zur Erlassung der im § 18 vorgesehenen Verordnung gilt die vom Bund durchgeführte Schilehrerausbildung, die mit der “Staatlichen Schilehrerprüfung” oder der “Staatlichen Schiführerprüfung” abgeschlossen wird, als gemäß § 18 anerkannte Ausbildung und Prüfung.
(3) Zum Zwecke der Konstituierung der Organe des Steiermärkischen Schilehrerverbandes hat die Landesregierung vorläufige Satzungen zu erlassen, die unter sinngemäßer Berücksichtigung der im § 27 festgelegten Grundsätze die ordnungsgemäße Konstituierung gewährleisten. Die konstituierende Versammlung hat spätestens drei Monate nach Erlassung der vorläufigen Satzungen stattzufinden.
0 Kommentare zu § 30 Stmk. SSG 1997