§ 26 Stmk. SSG 1997 Organisation des Steiermärkischen Schilehrerverbandes

Stmk. SSG 1997 - Steiermärkisches Schischulgesetz 1997

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Organe des Steiermärkischen Schilehrerverbandes sind

a)

die Vollversammlung,

b)

der Obmann,

c)

der Vorstand,

d)

(Anm.: entfallen)

(2) Die Vollversammlung besteht aus der Gesamtheit der Bewilligungsinhaber und der für die Saison gemeldeten Diplomschilehrer, Landesschilehrer, Kinderschilehrer, Langlauflehrer, Alternativschilehrer und Schilehreranwärter.

(3) Die Vollversammlung wählt alle vier Jahre aus der Mitte der Diplomschilehrer den Obmann und zwei Stellvertreter durch einfache Stimmenmehrheit.

(4) Der Vorstand besteht aus mindestens sechs Mitgliedern einschließlich des Obmannes und der Obmannstellvertreter. Drei Mitglieder des Vorstandes müssen Schischulbewilligungsinhaber sein.

(5) Der Vorstand wird über Vorschlag des Obmannes durch die Vollversammlung gewählt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2006

In Kraft seit 19.05.2006 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 26 Stmk. SSG 1997


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 26 Stmk. SSG 1997 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 26 Stmk. SSG 1997


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 26 Stmk. SSG 1997


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 26 Stmk. SSG 1997 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Stmk. SSG 1997 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 25 Stmk. SSG 1997
§ 27 Stmk. SSG 1997