§ 31 Stmk. SSG 1997 Geschlechtsspezifische Bezeichnungen

Stmk. SSG 1997 - Steiermärkisches Schischulgesetz 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Soweit in diesem Gesetz Personen- und Funktionsbezeichnungen nicht ausdrücklich in der weiblichen und männlichen Form genannt werden, gelten die sprachlichen Bezeichnungen in der männlichen Form sinngemäß auch in der weiblichen Form.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2010

In Kraft seit 03.03.2010 bis 31.12.9999
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