(1) Der Steiermärkische Schilehrerverband untersteht der Aufsicht der Landesregierung.
(2) Die Landesregierung hat gesetzwidrige Beschlüsse und Verfügungen der Organe des Steiermärkischen Schilehrerverbandes aufzuheben.
(3) Das Ergebnis durchgeführter Wahlen ist der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen. Die Landesregierung hat Wahlen wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens als ungültig zu erklären, wenn die Rechtswidrigkeit erwiesen ist und auf das Wahlergebnis von Einfluß war.
0 Kommentare zu § 28 Stmk. SSG 1997