§ 11 Stmk. SSG 1997 Diplomschilehrer

Steiermärkisches Schischulgesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.05.2006 bis 31.12.9999

Ausbildung und Prüfung
  1. (1)Absatz einsZur Diplomschilehrerausbildung dürfen nur Personen zugelassen werden, die
    1. a)Litera adie Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 lit. a und c erfüllen,die Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera a und c erfüllen,
    2. b)Litera bdas 20. Lebensjahr vollendet haben,
    3. b)Litera b(entfallen)
    4. c)Litera cdie gesundheitliche Eignung und
    5. d)Litera dein Prüfungszeugnis über die Landesschilehrerausbildung (§ 13) oder ein gleichwertiges, gemäß §§18 und 19 anerkanntes Prüfungszeugnis vorlegen.ein Prüfungszeugnis über die Landesschilehrerausbildung (Paragraph 13,) oder ein gleichwertiges, gemäß §§18 und 19 anerkanntes Prüfungszeugnis vorlegen.
  2. (2)Absatz 2Nähere Vorschriften über die Zulassung zur Diplomschilehrerprüfung, die Lehrgangsgegenstände, die Dauer des Lehrganges, die Durchführung der Prüfungen, die Prüfungsgegenstände, ferner über die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Abstimmung, die Wertung der Prüfungsergebnisse und über die Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt oder nachgeholt werden können, schließlich über die Form der Zeugnisse sind nach Maßgabe der Erfordernisse durch Verordnung von der Landesregierung zu erlassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2006Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2006,

Stand vor dem 18.05.2006

In Kraft vom 01.09.1997 bis 18.05.2006

Ausbildung und Prüfung
  1. (1)Absatz einsZur Diplomschilehrerausbildung dürfen nur Personen zugelassen werden, die
    1. a)Litera adie Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 lit. a und c erfüllen,die Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera a und c erfüllen,
    2. b)Litera bdas 20. Lebensjahr vollendet haben,
    3. b)Litera b(entfallen)
    4. c)Litera cdie gesundheitliche Eignung und
    5. d)Litera dein Prüfungszeugnis über die Landesschilehrerausbildung (§ 13) oder ein gleichwertiges, gemäß §§18 und 19 anerkanntes Prüfungszeugnis vorlegen.ein Prüfungszeugnis über die Landesschilehrerausbildung (Paragraph 13,) oder ein gleichwertiges, gemäß §§18 und 19 anerkanntes Prüfungszeugnis vorlegen.
  2. (2)Absatz 2Nähere Vorschriften über die Zulassung zur Diplomschilehrerprüfung, die Lehrgangsgegenstände, die Dauer des Lehrganges, die Durchführung der Prüfungen, die Prüfungsgegenstände, ferner über die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Abstimmung, die Wertung der Prüfungsergebnisse und über die Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt oder nachgeholt werden können, schließlich über die Form der Zeugnisse sind nach Maßgabe der Erfordernisse durch Verordnung von der Landesregierung zu erlassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2006Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2006,

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