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(1) Die öffentlichen Berufs- und Fachschulen sind allgemein zugänglich. Aus wichtigen organisatorischen oder lehrplanmäßigen Gründen können jedoch Schulen und Klassen eingerichtet werden, die nur für Schüler männlichen Geschlechts oder Schüler weiblichen Geschlechts bestimmt sind.
(2) Die Aufnahme eines Schülers in eine öffentliche Berufsschule darf nur abgelehnt werden, wenn: der Schüler dem im § 17 aufgezählten Personenkreis nicht angehört oder die in den §§ 19 und 31 angeführten Bedingungen nicht erfüllt.
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(3) Die Aufnahme eines Schülers in eine öffentliche Fachschule darf nur abgelehnt werden,
a) | wenn der Schüler die schulrechtlichen Aufnahmevoraussetzungen nicht erfüllt (§ 32), | |||||||||
b) | wegen Überfüllung der Schule, | |||||||||
c) | wegen Überfüllung des der Schule angeschlossenen Schülerheimes. |
(4) Für private Berufs- und Fachschulen, deren Schulerhalter eine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft, eine nach deren Recht bestehende Einrichtung oder ein anderer Rechtsträger ist, sofern er nicht öffentlich-rechtlichen Charakter hat, gelten die Bestimmungen des Abs. 1 mit der Maßgabe, daß die Auswahl der Schüler nach dem Bekenntnis und nach der Sprache sowie die Geschlechtertrennung zulässig sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2020
(1) Die öffentlichen Berufs- und Fachschulen sind allgemein zugänglich. Aus wichtigen organisatorischen oder lehrplanmäßigen Gründen können jedoch Schulen und Klassen eingerichtet werden, die nur für Schüler männlichen Geschlechts oder Schüler weiblichen Geschlechts bestimmt sind.
(2) Die Aufnahme eines Schülers in eine öffentliche Berufsschule darf nur abgelehnt werden, wenn: der Schüler dem im § 17 aufgezählten Personenkreis nicht angehört oder die in den §§ 19 und 31 angeführten Bedingungen nicht erfüllt.
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(3) Die Aufnahme eines Schülers in eine öffentliche Fachschule darf nur abgelehnt werden,
a) | wenn der Schüler die schulrechtlichen Aufnahmevoraussetzungen nicht erfüllt (§ 32), | |||||||||
b) | wegen Überfüllung der Schule, | |||||||||
c) | wegen Überfüllung des der Schule angeschlossenen Schülerheimes. |
(4) Für private Berufs- und Fachschulen, deren Schulerhalter eine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft, eine nach deren Recht bestehende Einrichtung oder ein anderer Rechtsträger ist, sofern er nicht öffentlich-rechtlichen Charakter hat, gelten die Bestimmungen des Abs. 1 mit der Maßgabe, daß die Auswahl der Schüler nach dem Bekenntnis und nach der Sprache sowie die Geschlechtertrennung zulässig sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2020