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(1) Soweit alternative Pflichtgegenständeschulautonome Gegenstände vorgesehen sind, haben die Schüler zwischen diesen zu wählen. Der Schulleiter hat ihnen hiefür eine Frist von mindestens drei Tagen und längstens einer Woche einzuräumen, wobei darauf zu achten ist, daß innerhalb der Frist ein Sonntag liegt. Wenn die Wahl nicht innerhalb dieser Frist getroffen wird, hat der Schulleiter dem Schüler nach dessen Anhörung einen der alternativen Pflichtgegenstände zuzuweisen. Die Wahl bzw. die Zuweisung gilt für alle Schulstufen, in denen der Pflichtgegenstand lehrplanmäßig geführt wird.
(2) Wenn ein Schüler von einer Schule in eine andere Schule übertritt, an der jedoch der bisher besuchte alternative Pflichtgegenstand (Abs. 1) nicht geführt wird, kann er gegebenenfalls an dessen Stelle den entsprechenden Freigegenstand besuchen. Andernfalls hat der Schüler den bisher besuchten alternativen Pflichtgegenstand zu wechseln. Im Falle des Wechsels des Pflichtgegenstandes hat der Schüler die dem Lehrplan entsprechenden Leistungen der versäumten Schulstufen innerhalb einer angemessenen Frist nachzuweisen, die der Schulleiter mit höchstens einem halben Unterrichtsjahr je versäumter Schulstufe zu bemessen hat.
(3) Auf Ansuchen des Schülers oder von Amts wegen hat der Schulleiter einen Schüler von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen zu befreien, wenn dieser aus gesundheitlichen Gründen daran nicht teilnehmen kann. Der Schulleiter kann im Zweifelsfall hiefür die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen.
(4) Die Schulbehörde kann einen Schüler auf sein Ansuchen von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen befreien, wenn er durch Vorlage eines Zeugnisses über den erfolgreichen Abschluß einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule gleicher oder größerer Bildungshöhe nachweist, daß er einen lehrplanmäßig gleichen Pflichtgegenstand bereits mit Erfolg besucht hat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2020
(1) Soweit alternative Pflichtgegenständeschulautonome Gegenstände vorgesehen sind, haben die Schüler zwischen diesen zu wählen. Der Schulleiter hat ihnen hiefür eine Frist von mindestens drei Tagen und längstens einer Woche einzuräumen, wobei darauf zu achten ist, daß innerhalb der Frist ein Sonntag liegt. Wenn die Wahl nicht innerhalb dieser Frist getroffen wird, hat der Schulleiter dem Schüler nach dessen Anhörung einen der alternativen Pflichtgegenstände zuzuweisen. Die Wahl bzw. die Zuweisung gilt für alle Schulstufen, in denen der Pflichtgegenstand lehrplanmäßig geführt wird.
(2) Wenn ein Schüler von einer Schule in eine andere Schule übertritt, an der jedoch der bisher besuchte alternative Pflichtgegenstand (Abs. 1) nicht geführt wird, kann er gegebenenfalls an dessen Stelle den entsprechenden Freigegenstand besuchen. Andernfalls hat der Schüler den bisher besuchten alternativen Pflichtgegenstand zu wechseln. Im Falle des Wechsels des Pflichtgegenstandes hat der Schüler die dem Lehrplan entsprechenden Leistungen der versäumten Schulstufen innerhalb einer angemessenen Frist nachzuweisen, die der Schulleiter mit höchstens einem halben Unterrichtsjahr je versäumter Schulstufe zu bemessen hat.
(3) Auf Ansuchen des Schülers oder von Amts wegen hat der Schulleiter einen Schüler von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen zu befreien, wenn dieser aus gesundheitlichen Gründen daran nicht teilnehmen kann. Der Schulleiter kann im Zweifelsfall hiefür die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen.
(4) Die Schulbehörde kann einen Schüler auf sein Ansuchen von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen befreien, wenn er durch Vorlage eines Zeugnisses über den erfolgreichen Abschluß einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule gleicher oder größerer Bildungshöhe nachweist, daß er einen lehrplanmäßig gleichen Pflichtgegenstand bereits mit Erfolg besucht hat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2020