§ 3 Stmk. SLFS

Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999

(1) Pflichtgegenstände sind jene Unterrichtsgegenstände, deren Besuch für alle in die betreffende Schule aufgenommenen Schüler Pflicht ist; der Religionsunterricht ist Pflichtgegenstand, sofern sie nicht vom Besuch befreit oder im Falle des Religionsunterrichtes auf Grund des § 1 Abs. 2 der Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes (BGBl. Nr. 190/1949 in der Fassung BGBl. Nr. 256/1993) eine schriftliche Abmeldung erfolgt istvom Besuch abgemeldet worden sind.

(2) Alternative PflichtgegenständeSchulautonome Gegenstände sind jene Unterrichtsgegenstände, deren Besuch zur Wahl gestellt wird, wobei einer von mehreren Unterrichtsgegenständen zu wählen ist und der gewählte Unterrichtsgegenstand wie ein Pflichtgegenstand gewertet wird.

(3) Wenn es die Aufgabenstellung des Unterrichtes, insbesondere im Zusammenhang mit dem Produktionsverlauf in der Land- und Forstwirtschaft, erfordert, können Teile des Lehrstoffes in eigenen Unterrichtseinheiten zusammengefaßtzusammengefasst und in Block- oder Kursform abgehalten werden. Derartige Kurse können auch in die unterrichtsfreie Zeit (§ 10 Abs. 2 bis 4) verlegt werden. Über Art, Umfang und Dauer der Kurse entscheidet die Schulbehörde (§ 85) durch Verordnung.

(4) Freigegenstände sind jene Unterrichtsgegenstände zu deren Besuch eine Anmeldung für jedes Unterrichtsjahr erforderlich ist, die beurteilt werden und unverbindlichederen Beurteilung keinen Einfluss auf den erfolgreichen Abschluss einer Schulstufe hat.

(5) Unverbindliche Übungen sind jene Unterrichtsveranstaltungen, zu deren Besuch eine Anmeldung zu Beginn des Schuljahresfür jedes Unterrichtsjahr erforderlich ist und die nicht wie Pflichtgegenstände gewertetbeurteilt werden.

(56) Förderunterricht sind Unterrichtsstunden, deren Besuch nicht verpflichtend ist und die nicht gewertet werden, für solche Schüler, die zusätzlich zu den Pflichtgegenständen (Abs. 1 und 2) eines weiteren Lernangebotes bedürfen.

(7) Die abschließende Prüfung ist jene Prüfung, die in der dritten Klasse der drei- und vierjährigen Fachschule abzulegen und Voraussetzung für deren positiven Abschluss ist.

Anm.: in der Fassung (LGBl. Nr. 77/2007, LGBl. Nr. 77/2007LGBl. Nr. 104/2020

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 01.09.2006 bis 31.08.2020

(1) Pflichtgegenstände sind jene Unterrichtsgegenstände, deren Besuch für alle in die betreffende Schule aufgenommenen Schüler Pflicht ist; der Religionsunterricht ist Pflichtgegenstand, sofern sie nicht vom Besuch befreit oder im Falle des Religionsunterrichtes auf Grund des § 1 Abs. 2 der Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes (BGBl. Nr. 190/1949 in der Fassung BGBl. Nr. 256/1993) eine schriftliche Abmeldung erfolgt istvom Besuch abgemeldet worden sind.

(2) Alternative PflichtgegenständeSchulautonome Gegenstände sind jene Unterrichtsgegenstände, deren Besuch zur Wahl gestellt wird, wobei einer von mehreren Unterrichtsgegenständen zu wählen ist und der gewählte Unterrichtsgegenstand wie ein Pflichtgegenstand gewertet wird.

(3) Wenn es die Aufgabenstellung des Unterrichtes, insbesondere im Zusammenhang mit dem Produktionsverlauf in der Land- und Forstwirtschaft, erfordert, können Teile des Lehrstoffes in eigenen Unterrichtseinheiten zusammengefaßtzusammengefasst und in Block- oder Kursform abgehalten werden. Derartige Kurse können auch in die unterrichtsfreie Zeit (§ 10 Abs. 2 bis 4) verlegt werden. Über Art, Umfang und Dauer der Kurse entscheidet die Schulbehörde (§ 85) durch Verordnung.

(4) Freigegenstände sind jene Unterrichtsgegenstände zu deren Besuch eine Anmeldung für jedes Unterrichtsjahr erforderlich ist, die beurteilt werden und unverbindlichederen Beurteilung keinen Einfluss auf den erfolgreichen Abschluss einer Schulstufe hat.

(5) Unverbindliche Übungen sind jene Unterrichtsveranstaltungen, zu deren Besuch eine Anmeldung zu Beginn des Schuljahresfür jedes Unterrichtsjahr erforderlich ist und die nicht wie Pflichtgegenstände gewertetbeurteilt werden.

(56) Förderunterricht sind Unterrichtsstunden, deren Besuch nicht verpflichtend ist und die nicht gewertet werden, für solche Schüler, die zusätzlich zu den Pflichtgegenständen (Abs. 1 und 2) eines weiteren Lernangebotes bedürfen.

(7) Die abschließende Prüfung ist jene Prüfung, die in der dritten Klasse der drei- und vierjährigen Fachschule abzulegen und Voraussetzung für deren positiven Abschluss ist.

Anm.: in der Fassung (LGBl. Nr. 77/2007, LGBl. Nr. 77/2007LGBl. Nr. 104/2020

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