§ 8 Stmk. RDG Besondere Rettungsdienste

Steiermärkisches Rettungsdienstgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.9999

(1) Aufgabe der besonderen Rettungsdienste ist es, Personen aus Gefahren zu befreien, deren Überwindung nur durch den Einsatz von Mitteln oder Kenntnissen möglich ist, die über das hinausgehen, was für den allgemeinen Rettungsdienst und den Bergrettungsdienst erforderlich ist. Im übrigen gilt § 2 Abs. 1a sinngemäß.

(2) Die besonderen Rettungsdienste sind vom Land wahrzunehmen. Zur Sicherstellung der Leistungen der besonderen Rettungsdienste kann sich das Land anerkannter Organisationen der besonderen Rettungsdienste (§ 9) bedienen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/1998

Stand vor dem 01.12.1996

In Kraft vom 01.01.1990 bis 01.12.1996

(1) Aufgabe der besonderen Rettungsdienste ist es, Personen aus Gefahren zu befreien, deren Überwindung nur durch den Einsatz von Mitteln oder Kenntnissen möglich ist, die über das hinausgehen, was für den allgemeinen Rettungsdienst und den Bergrettungsdienst erforderlich ist. Im übrigen gilt § 2 Abs. 1a sinngemäß.

(2) Die besonderen Rettungsdienste sind vom Land wahrzunehmen. Zur Sicherstellung der Leistungen der besonderen Rettungsdienste kann sich das Land anerkannter Organisationen der besonderen Rettungsdienste (§ 9) bedienen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/1998

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten